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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Am 22. April 2020 ist im Zuge der Covid-19-Pandemie die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Bereits im März hat die DAK-Gesundheit zusammen mit den Ersatzkassen den Apotheken eine entsprechende Information über die erleichterte Arzneimittelauswahl mittgeteilt. Auch der DAV und der GKV-SV wurden vorher aktiv und haben eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung bezüglich der Arzneimittelauswahl getroffen.
Damit konnten wir zum Ausdruck bringen, dass Apotheken und Krankenkassen auch in Krisenzeiten gemeinsam, partnerschaftlich und schnell zum Wohle der Patienten agieren können. Die Vereinbarungen sind mittlerweile durch die Eilverordnung abgelöst worden.
Die Verordnung fordert von den Apotheken bezüglich der Arzneimittelauswahl mehr Verantwortung, ermöglicht jedoch auch der aktuellen Situation entsprechend größere Freiheiten.
Einige pharmazeutische Unternehmen nehmen die derzeitige Situation zum Anlass, die Apotheken über Ihre Produkte zu informieren bzw. Ihre Produkte zu bewerben. Die DAK-G sieht keine Veranlassung zur Besorgnis, dass Sie sich als Apotheke bei der Arzneimittelauswahl von derartigen Schreiben beeinflussen lassen. Wir sind auch überzeugt, dass Sie die Produktplatzierung einzelner Firmen nicht über die wirtschaftliche Arzneimittelversorgung unserer Versicherten und Ihrer Patienten stellen.
Wir stellen Ihnen jedoch gerne eine informative Unterstützung für die Arzneimittelauswahl im Rahmen der Covid-19-Pandemie zur Verfügung:
Entsprechend der Verordnung kann zur Vermeidung des nicht notwendigen Patientenkontaktes primär unter den in den Apotheken vorrätigen Arzneimitteln ausgewählt werden. Sollten mehrere austauschbare Arzneimittel vorrätig sein, sollte zuerst die Abgabe eines rabattierten Arzneimittels erfolgen. Für den Fall, dass kein Rabattvertrag vorliegt oder das entsprechende Produkt nicht vorrätig ist, sollte die Auswahl eines preisgünstigen Arzneimittels gemäß Rahmenvertag erfolgen. Eine entsprechende Vorratshaltung von rabattierten Arzneimitteln wurde von Apotheken bereits vor der Pandemie praktiziert und hat sich bewährt.
Entsprechend gilt bei der Bestellung bzw. Nachlieferung bei notwendigen erneuten Patientenkontakten die bevorzugte Auswahl von rabattierten Arzneimitteln bzw. bei nicht Nichtlieferfähigkeit eines Rabattarzneimittel durch den pharmazeutischen Großhandel die Auswahl eines preisgünstigen Arzneimittels gemäß Rahmenvertag.
Gemäß der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2Arzneimittelversorgungsverordnung ist bei der Abrechnung der genannten Konstellationen das Sonderkennzeichen 02567024 mit dem Faktor 5 oder 6 zu übermitteln.
Wir danken Ihnen für Ihren Einsatz und hoffen auf gute Zusammenarbeit.
Im Rahmen der Abrechnungsprüfung ist uns aufgefallen, dass einige Abgabebestimmungen, die vertraglich oder gesetzlich geregelt sind, häufig nicht eingehalten werden. Um Retaxationen zu vermeiden, achten Sie u.a. bitte darauf, dass:
Was Sie bei der Abrechnung der Rezepte mit der DAK-Gesundheit sonst noch beachten müssen, ist u.a. im jeweils aktuellen Arzneiversorgungsvertrag genau geregelt. Im § 4 finden Sie dort die Abgabebestimmungen.
Auch für die Abrechnung von T-Rezepten gibt es klare Vorgaben:
Auf dem Rezept gibt es vier Ankreuzmöglichkeiten für den Arzt, womit die gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen bestätigt werden. Eine Belieferung durch die Apotheke darf nur erfolgen, wenn der verschreibende Arzt die Felder eins, zwei und drei oder eins, zwei und vier angekreuzt hat. Bitte achten Sie darauf, dass diese Kreuze gesetzt sind. Sie dienen der Arzneimitteltherapiesicherheit.
Am 01. April 2020 wurde im Bundesanzeiger das Muster des amtlichen Vordrucks für das neue T-Rezept bekannt gemacht. Die neuen Vordrucke des T-Rezeptes werden ab dem 15. April 2020 vom BfArM ausgegeben.
Gegenüber dem bisherigen Muster ist auf der Rückseite von Teil II des T-Rezeptes ein Feld für den Apothekenstempel ergänzt, um die Umsetzung der Anforderungen aus § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ApBetrO zu erleichtern. Darüber hinaus wurde die T-Rezeptnummer auf sieben Ziffern erweitert. Die entsprechend den Mustern in der Bekanntmachung des BfArM vom 06. Januar 2016 (BAnz AT 21.01.2016 B5), vom 17. Juni 2011 (BAnz. S. 2415) und vom 08. Dezember 2008 (BAnz. S. 4818) ausgegebenen T-Rezepte behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
In der Vergangenheit kam es immer mal wieder zu handschriftlichen Vermerken bzw. Abzeichnungen (Kürzel) im Aut-idem-Feld. Diese können leider zu fehlerhaften Retaxationen führen.
Sie können helfen, derartige Retaxationen zu vermeiden, indem Sie dafür Sorge tragen, dass keine handschriftlichen Zusätze im Bereich dieses Feldes vorgenommen werden. Herzlichen Dank.
Das sogenannte „Entlassrezept“ ist eine Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln, die den Übergang von einer stationären Behandlung in die ambulante Versorgung unterstützt. Diese Entlassverordnungen sind Bestandteil des Entlassmanagements (§ 39 Abs. 1a SGB V).
Wir haben Ihnen die wichtigsten Regelungen für Entlassverordnungen, die unsere Versicherten betreffen, zusammengefasst:
Definition
Eine Entlassverordnung entspricht der Muster 16-Verordnung mit einer Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“. Zusätzlich enthält eine Entlassverordnung die mit „75“ beginnende versorgungsspezifische Betriebsstättennummer in der Codierleiste und die Kennziffer „4“ an letzter Stelle des Statusfeldes. Ausnahmen bilden BtM- und T-Rezepte, bei denen in den Vordrucken die Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ fehlt.
Ordnungsgemäße Ausstellung
Eine Entlassverordnung ist ordnungsgemäß ausgestellt und erstattungsfähig, wenn die Betriebsstättennummer im Personalienfeld und in der Codierleiste übereinstimmen und eine Krankenhausarztnummer oder eine fachgruppenspezifische mit „4444444“ beginnende Pseudoarztnummer bedruckt ist.
Belieferungsfrist
Die Belieferung muss innerhalb von drei Werktagen (inklusive Ausstellungstag) nach der Ausstellung erfolgen.
Arzneimittelauswahl
Grundsätzlich soll die kleinste definierte und im Handel befindliche Packungsgröße oder eine kleinere im Handel befindliche Packungsgröße beliefert werden. Wobei die verordnete Menge nicht überschritten werden darf. Höhere verordnete Mengen können entsprechend gekürzt werden. Befinden sich nur Packungsgrößen im Handel, die größer sind als die kleinste definierte Packungsgröße, so kann unter Angabe der Sonder-PZN: 06460731 die kleinste im Handel befindliche Packungsgröße beliefert werden.
Bei Rezepturen kann die ärztliche Verordnung beliefert werden. Bei sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten nach § 31 SGB V soll die Reichdauer von 7 Tagen bzw. die kleinste im Handel befindliche Packung nicht überschritten werden. Höhere verordnete Mengen können (nach Vermerk und Abzeichnung) entsprechend gekürzt werden.
Weitere Informationen zu Ausstellungen von Entlassverordnungen finden Sie hier.