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Lieferprobleme eines Rabattarzneimittel

Bild: Apothekerin an einer Schublade mit Arzneimitteln.
Mit dem Externer LinkFairer-Kassenwettbewerb-Gesetz wurde im Februar 2020 eine neue Regelung zur Übernahme der Mehrkosten durch die gesetzlichen Krankenkassen in bestimmten Fällen geschaffen. In § 129 Abs. 4c SGB V ist der Fall geregelt, wenn ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar ist. Sollte alternativ ebenfalls kein wirkstoffgleiches Arzneimittel (nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2) innerhalb des Festbetrages verfügbar sein und nur ein Präparat oberhalb der Festbetragsgrenze zur Verfügung stehen, so trägt die Krankenkasse die anfallenden Mehrkosten für den Versicherten. Rechnen Sie die Mehrkosten in diesen Fällen bitte direkt mit uns ab und stellen Sie diese nicht unseren Versicherten in Rechnung.

Betrifft die Nichtverfügbarkeit ein Arzneimittel, für das kein Rabattarzneimittel nach den Maßgaben des Rahmenvertrages bevorzugt abgegeben bzw. substituiert werden kann, können die anfallenden Mehrkosten nicht zu Lasten der Krankenkassen taxiert werden.

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