Pharmazeutische Dienstleistungen – der einfache Weg zur Abrechnung
Der Anspruch von Versicherten auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken wurde in das Sozialgesetzbuch V aufgenommen, um Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie zu verbessern. Seit fast zwei Jahren bieten Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen an – immer mehr Patientinnen und Patienten profitieren von dieser strukturierten Beratung.
Apotheken leisten damit einen wertvollen Beitrag zum Behandlungserfolg in besonderen Therapiesituationen sowie bei der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen. Für Patienten mit Mehrfachmedikation bei Vorliegen mehrerer Erkrankungen kann eine Verbesserung der Therapie erzielt und die Sicherheit im Umgang mit den verschiedenen Arzneimitteln gefördert werden.
Die Abrechnung und Vergütung erfolgt durch den Nacht- und Notdienstfond (NNF), weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des NNF.
Sie vor Ort kennen die Bedürfnisse Ihrer Patientinnen und Patienten am besten und diese schätzen Ihr Fachwissen verbunden mit persönlicher Beratung.
Im Versorgungsalltag können somit offene Fragen zur Medikation geklärt werden, ebenso erübrigen sich in den meisten Fällen pharmazeutische Bedenken gegenüber der Substitution eines Arzneimittels, beispielsweise bei Vorliegen von Rabattverträgen.
Bieten Sie pharmazeutische Dienstleistungen aktiv an und unterstützen Sie damit eine gelingende Arzneimitteltherapie.
Beratung zu | Pharmazeutische Dienstleistung |
---|---|
Inhalativa | Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik |
Polymedikation | Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation |
Bluthochdruck | Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck |
Organtransplantation | Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten |
Orale Krebstherapie | Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie |
Weitere Details zum Kreis der anspruchsberechtigten Versicherten sowie zur Häufigkeit der Leistungserbringung entnehmen Sie bitte dem Anhang zur Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V.
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