Taxierung von Rezepturen
Zum 31.12.2023 wurden die Anlagen 1 und 2 zur Hilfstaxe durch den DAV gekündigt. In gemeinsamen Gesprächen zur Anpassung der Anlagen konnte im letzten Jahr keine Einigung zwischen den Vertragspartnern gefunden werden.
Was bedeutet dies für den Umgang mit verordneten Individualrezepturen?
Die Preisberechnung von Rezepturen ist aktuell durch die §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. Daher ist kein Kostenvoranschlag notwendig.
Abrechnungsfähig zu Lasten der GKV ist die zur Herstellung der Rezeptur erforderliche Stoffmenge, d. h. die anteilige Packung. Da Restmengen weiterverarbeitungsfähig sind und keinen Verwurf darstellen, ist deren Abrechnung unzulässig.
Zur Verarbeitung sollten wirtschaftliche Packungsgrößen eingesetzt werden, die sich am Bedarf Ihrer Apotheke orientieren, es gilt dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V.
Die bis vor Kurzem gültigen Anlagen 1 und 2 zur Hilfstaxe stellten für eine Auswahl häufig eingesetzter Rezeptursubstanzen und -grundlagen sowie für Gefäße einen geeinten Grundpreis zur Taxierung dar. Da nicht für alle Ausgangsstoffe ein gelisteter Einkaufspreis im Preis- und Produktverzeichnis (Lauertaxe) verfügbar ist, empfehlen wir, die Einkaufsunterlagen für eventuelle Rückfragen aufzubewahren.
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