Wunscharzneimittel

Seit 2011 ist es möglich, auf Wunsch der Kundinnen oder Kunden das verordnete Arzneimittel abzugeben, ohne einen Austausch gegen ein rabattiertes Arzneimittel vorzunehmen.
Voraussetzung ist, dass kein Aut-idem-Kreuz gesetzt ist. Die Kundin oder der Kunde zahlt bei Ihnen den vollen Preis für das Arzneimittel und kann sich später von der Krankenkasse einen Teil zurückerstatten lassen.
Vorgehen für Kundinnen und Kunden
Die Kundin oder der Kunde benötigen von Ihnen:
a) eine Kopie des von der Apotheke bedruckten Arzneiverordnungsblattes oder
b) bei elektronischen Verordnungen einen Ausdruck gemäß § 3 Absatz 5 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V in Verbindung mit der Anlage 4
sowie ggf.
c) einen Nachweis über die verauslagten Beträge, soweit diese Informationen auf den Unterlagen nach Buchstabe a) oder b) nicht bereits ersichtlich sind
Für Ihre Abrechnung
Sie geben das Originalrezept bzw. E-Rezept in die Abrechnung und können unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 und Faktor 7 für den entstandenen Aufwand 50 Cent plus Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Außerdem muss die PZN des Wunscharzneimittels angegeben und in das Feld Taxe „0“ gedruckt werden.