Krankenversicherung in der Elternzeit

Während der Elternzeit bleiben Sie in der Regel versichert wie bisher. Ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zahlen müssen, hängt von Ihren Einkünften und der Art wie Sie versichert sind ab. Lesen Sie hier alles Wissenswerte zur Krankenversicherung in der Elternzeit und Grundlegendes zu Elternzeit und Elterngeld.



Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
Endet Ihr Arbeitsverhältnis während des Mutterschutzes, greifen andere Regelungen. Sie haben dennoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Waren Sie zum Beispiel befristet angestellt oder haben selbst gekündigt, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Bei einer rechtswirksamen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber übernimmt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Einkommens komplett.
Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenversicherung in der Elternzeit?
Ob Sie in der Elternzeit Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müssen, hängt davon ab, wie Sie gesetzlich versichert sind.
- Pflichtversicherte Beschäftigte: Haben Sie neben dem Elterngeld keine weiteren Einnahmen und sind selbst pflichtversichert, müssen Sie keine Beiträge für Ihre Krankenversicherung bezahlen. Arbeiten Sie in Teilzeit weiter, teilen Sie und Ihr Arbeitgeber sich die Beiträge auf Ihr Teilzeit-Gehalt. Der DAK-Beitragssatz beträgt aktuell 17,4 Prozent. Dies gilt allerdings nicht für einen Minijob.
- Freiwillig versicherte Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen über 73.800 (2025) / 77.400 (2026) Euro: Beschäftigte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, sind in der Elternzeit beitragsfrei, wenn sie kein Arbeitseinkommen und einen Anspruch auf Familienversicherung haben. Besteht für freiwillig gesetzlich Versicherte dieser Anspruch allerdings nicht, zum Beispiel weil sie unverheiratet sind, so fallen Krankenversicherungsbeiträge an. Die Höhe wird individuell berechnet, jedoch gibt es einen Mindestbeitrag.
- Familienversicherte: Wenn Sie bisher in der beitragsfreien Familienversicherung Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin waren, dann setzt sich diese fort, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Studierende: Pflichtversicherte Studierende zahlen weiter den Beitrag zur studentischen Krankenversicherung.
- Selbstständige: Solange Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt wird, werden die Beiträge wie bisher erhoben. Wird die selbstständige Tätigkeit aufgegeben, werden die Beiträge anhand der weiteren Einnahmen (Miete usw.) bzw. des Ehegatteneinkommens berechnet. Dabei gilt ein Mindestbeitrag.
Allgemein gilt: Für beitragspflichtige Einnahmen, wie der Rentenzahlbetrag, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, besteht weiterhin Beitragspflicht.
Elternzeit ohne Elterngeld: Was passiert mit der Krankenversicherung?
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Für Beschäftigte, die Ihren Anspruch auf Elterngeld bereits ausgeschöpft haben und weiterhin zur Betreuung des Kindes zuhause bleiben möchten, besteht die Möglichkeit, Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes zu beanspruchen.
Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung besteht für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit fort – unabhängig davon, ob Sie Elterngeld beziehen oder nicht. Sofern Sie in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt verdienen oder einen Minijob ausüben, bleibt die Krankenversicherung beitragsfrei.
Bleiben Sie nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes in Elternzeit, handelt es sich formal um unbezahlten Urlaub.
Planen Sie also zum Beispiel nur eine kurze Verlängerung der Elternzeit von maximal einem Monat und geht Ihre Beschäftigung anschließend beim gleichen Arbeitgeber weiter, ist das recht unkompliziert. Denn: Besteht Ihr Beschäftigungsverhältnis nach der Elternzeit ohne die Fortzahlung von Arbeitsentgelt fort, so bleibt Ihre Pflichtmitgliedschaft zu allen Zweigen der Sozialversicherung für längstens einen Monat erhalten.
Arbeiten während der Elternzeit: Was ist mit der Krankenversicherung?
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Ob und in welcher Höhe Sie Krankenkassenbeiträge abführen müssen, hängt von der Höhe Ihres Arbeitsentgelts ab. Arbeiten Sie während der Elternzeit, führt der Arbeitgeber wie gehabt den entsprechenden Anteil zur Krankenversicherung für Sie ab.
Besteht während der Elternzeit kein Arbeitsverhältnis mehr, können wir prüfen, ob für Sie eine Familienversicherung in Frage kommt oder welche Versicherungsmöglichkeiten Sie noch bei uns haben.
Krankenkasse wechseln während der Elternzeit
Häufige Fragen Elternzeit und Krankenversicherung
Sie haben noch weitere Fragen? Hier finden Sie weitere Antworten zur Krankenversicherung in der Elternzeit.
Was ist Elternzeit?
Die Elternzeit ist für Mütter und Väter eine Auszeit vom Berufsleben. In dieser Zeit können sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Statt dem Gehalt Ihres Arbeitgebers erhalten Sie eine finanzielle Unterstützung vom Staat: das Elterngeld.
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie das Recht, eine Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber zu verlangen. Ihr Arbeitgeber muss Sie während der Elternzeit pro Kind bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellen.
Die Elternzeit ist flexibel: Ist das Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren, können Sie die Elternzeit auf drei Abschnitte aufteilen. So können Sie zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes bis zu zwei Jahre Elternzeit nehmen – vorausgesetzt Sie haben bis zu diesem Zeitpunkt 24 Monate des Elternzeitkontingents aufgespart. Den dritten Abschnitt der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber allerdings aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Übrigens sind Sie in der Elternzeit vor einer Kündigung geschützt. Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie das Recht auf die alte oder eine vergleichbare Stelle zurückzukehren.
Das Elterngeld steht jedem Elternteil zu, also auch Frauen und Männern, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen und ebenso Selbstständigen. Übrigens haben auch Großeltern und andere Verwandte Anspruch auf Elternzeit.
Was ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld?
Die Elternzeit ist eine berufliche Auszeit für die Eltern und soll ihnen ermöglichen, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen. Sie melden diese bei Ihrem Arbeitgeber an.
Das Elterngeld ersetzt das fehlende Einkommen während der Elternzeit. Sie beantragen es bei der Elterngeldstelle. Sie können zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonusmonaten wählen (bei Geburten nach dem 1.7.2015). Diese Varianten des Elterngeldes können Sie untereinander kombinieren, sodass Sie das Elterngeld bis zu 28 Monate lang bekommen.
Wann beginnt die Elternzeit?
Ihre Elternzeit als Mutter beginnt, wenn die Mutterschutzfrist endet. Das ist normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Die Elternzeit sollten Sie spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.
Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Für Väter, oder den Elternteil, der nicht das Kind zur Welt bringt, beginnt die Elternzeit mit der Geburt des Kindes.
Wie und wo beantrage ich meine Elternzeit?
Sie haben ein Recht auf Elternzeit. Sie müssen lediglich Ihre Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. Sie sollten sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen, dass Sie die Elternzeit vereinbart haben.
Wer meldet die Elternzeit der Krankenversicherung?
Ihr Arbeitgeber meldet uns als Ihre Krankenversicherung, wann und wie lange Sie in Elternzeit gehen. Sie müssen also nur Ihrem Arbeitgeber mitteilen, wann und wie lange Sie Elternzeit nehmen.
Fachbereich der DAK-Gesundheit






