Krankenversicherung: Beitrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

In der Regel sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für die Krankenversicherung zahlen sie daher einen monatlichen Beitrag. Wie hoch der Beitrag genau ist, hängt vom Einkommen ab. Nachfolgend erklären wir alles Wissenswerte.

 

Wie hoch ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung? 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Dieser ist gesetzlich festgeschrieben und bei allen Krankenkassen gleich. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Bei der DAK-Gesundheit liegt der Zusatzbeitrag bei 2,8 Prozent. Für DAK-Versicherte gilt also ein Beitragssatz von insgesamt 17,4 Prozent. Den Beitrag zur Krankenkasse teilen Sie sich aber mit Ihrem Arbeitgeber. 

Hinweis: Über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2026 entscheidet der Verwaltungsrat der DAK-Gesundheit mit seinem Haushaltsbeschluss. Über das Ergebnis informieren wir am 19. Dezember. 

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Den Beitrag zur Krankenversicherung zahlt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber. Die andere Hälfte zahlen Sie. Ihr Arbeitgeber behält Ihren Anteil ein und zahlt ihn mit seinem Anteil an die Krankenkasse. Bei der DAK-Gesundheit zahlen Sie also 8,7 Prozent Ihres Bruttogehalts. Der Arbeitgeber zahlt den gleichen Betrag.

 

Warum muss ich mich bei einer Krankenkasse versichern?

In Deutschland gilt für die meisten Menschen eine Versicherungspflicht – auch für Beschäftigte. Das heißt, wenn Sie angestellt sind und  Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 73.800 (2025) / 77.400 (2026)  Euro überschreitet, müssen Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Eine Ausnahme gibt es für Minijobs. Alle Menschen sollen so im Krankheitsfall abgesichert sein.

Auf welche Einkünfte zahlen Beschäftigte Beiträge zur Krankenversicherung?

Beschäftigte zahlen auf ihr Gehalt, das sogenannte Arbeitsentgelt, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. 

Allerdings zahlen Sie die Beiträge nur bis zu einer bestimmten Höhe Ihres Gehaltes – bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.512,50 (2025) / 5.812,50 (2026) Euro. Auf das Gehalt, das darüber liegt, werden keine Beiträge erhoben.

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Besondere Fälle

  • Erhalten Sie zusätzlich Versorgungsbezüge und verdienen nicht mehr als bis zur Beitragsbemessungsgrenze, müssen Sie für die Versorgungsbezüge ebenfalls Beiträge zahlen.
  • Wenn Sie Versorgungsbezüge oder eine gesetzliche Rente erhalten und neben Ihrer Hauptbeschäftigung zusätzlich nebenberuflich selbstständig sind und daraus ein sogenanntes Arbeitseinkommen erzielen, zahlen Sie darauf auch Beiträge.
  • Das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen werden zusammengerechnet. Sie zahlen insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf diese Einkünfte Krankenkassenbeiträge.
  • Erhalten Sie noch eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung, wird diese extra behandelt. Sie müssen für diese immer Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen – zusätzlich zu den genannten weiteren Einkünften. 

Sonderfälle im Berufsleben 

Es gibt bestimmte Phasen im Leben oder individuelle Arbeitsmodelle, die sich auf die Berechnung der Krankenkassenbeiträge auswirken. Dazu gehören zum Beispiel: 

  • Mutterschutz und Elternzeit: In dieser Zeit sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel versichert wie bisher. Ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zahlen müssen, ist unterschiedlich geregelt.
  • Mehrfachbeschäftigungen: Wenn Sie mehreren Beschäftigungen nachgehen, wird der Beitragssatz auf alle Entgelte angewendet, allerdings gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.512,50 (2025) / 5.812,50 (2026) Euro. Das heißt, das beitragspflichtige Gesamteinkommen wird verhältnismäßig auf die Arbeitgeber aufgeteilt. Der jeweils die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Betrag wird dann nicht mit Beiträgen belegt.
  • Minijobs: Mit einem Minijob haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz. Sie müssen sich also anderweitig versichern.
  • Beschäftigung in Teilzeit: Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie für Beschäftigte in Vollzeit, es können sich aber Besonderheiten ergeben. 

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Für welche Beschäftigten gilt der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung?

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Haben Sie in Ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld, zahlen Sie einen ermäßigten Beitragssatz. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und nebenher noch arbeiten.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 16,8 Prozent, inklusive des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes von 2,8 Prozent. Sie teilen sich den Beitrag mit Ihrem Arbeitgeber.

Häufige Fragen zum Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer

Sie haben noch eine Frage? Hier gibt es weitere Antworten zum Thema Krankenkassenbeitrag.

Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei jährlich 73.800 (2025) / 77.400 (2026) Euro. Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Krankenversicherung, wenn ihr regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht überschreitet. Übersteigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diese Grenze, können Sie sich bei uns freiwillig versichern.

Ich wechsle meinen Arbeitgeber. Kann ich nun auch meine Krankenkasse wechseln?

Ja, wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln, können Sie in der Regel auch sofort die Krankenkasse wechseln. Sie müssen die Bindungsfrist von zwölf Monaten also nicht einhalten. Füllen Sie einfach innerhalb von 14 Tagen ab Beschäftigungsbeginn unseren Online-Mitgliedsantrag aus. Wir informieren Ihre bisherige Krankenkasse.

Eine Mitgliedsbescheinigung für Ihren Arbeitgeber ist nicht mehr nötig. Informieren Sie ihn einfach mündlich über Ihren Krankenkassenwechsel.

Ihr neuer Arbeitgeber führt dann wie gewohnt die Beiträge ab.

Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung für Beschäftigte?

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt  3,6 Prozent und wird – genauso wie der Beitrag zur Krankenversicherung – von Ihrem monatlichen Bruttogehalt abgezogen. Sie teilen sich den Betrag mit Ihrem Arbeitgeber. Jeder zahlt grundsätzlich 1,8 Prozent. 

Sind Sie älter als 23 Jahre und haben keine Kinder, kommt für Sie ein Beitragszuschlag von 0,6 Prozent hinzu. 

Für Versicherte mit mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz. Für das 2.,3.,4. und 5. Kind verringert sich Ihr Beitrag - um jeweils 0,25 Prozentpunkte. Das gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird oder verstorbene Kinder 25 Jahre alt geworden wären. Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

Hier finden Sie eine Übersicht der Beitragsanteile:

 

Beitragssätze in der Pflegeversicherung für Beschäftigte 2025

Mitgliedergesamter BeitragssatzArbeitnehmer-Anteil  Arbeitgeber-Anteil
unter 23 Jahren 3,6 %1,8 %1,8 %
ab 23 Jahren ohne Kinder  4,2 %2,4 %1,8 %
mit 1 Kind   3,6 %1,8 %1,8%
mit 2 Kindern3,35 %1,55 %1,8%
mit 3 Kindern3,1 %1,3%1,8%
mit 4 Kindern2,85 %1,05 %1,8%
mit 5 und mehr Kindern  2,6 %0,8 %1,8%

​​​​​​​Eine Ausnahme besteht für das Bundesland Sachsen. Dort zahlen Arbeitgeber 1,3 Prozent und Beschäftigte 2,3 Prozent Ihres Bruttolohns (ggf. vermindert um Beitragsabschläge, wenn sie mehr als ein Kind haben, oder mit einem Zuschlag, wenn sie keine Kinder haben). Grund dafür ist, dass in Sachsen – anders als in anderen Bundesländern – zur Finanzierung der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft wurde.

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Qualitätssicherung

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