Während der Elternzeit sind Sie krankenversichert wie bisher. Wenn Sie also bislang gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie dies auch – und zwar beitragsfrei bis zum Ende der Elternzeit, sofern Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. Das gilt auch für die Zeit des Mutterschutzes.
Während der Elternzeit bleiben Sie in der Regel versichert wie bisher. Ob und in welcher Höhe Sie Beiträge zahlen müssen, hängt davon ab, wie Sie versichert sind:
Ob und in welcher Höhe Sie Krankenkassenbeiträge abführen müssen, hängt von der Art der Anstellung ab. Arbeiten Sie während der Elternzeit zum Beispiel in Teilzeit, führt der Arbeitgeber wie gehabt den entsprechenden Anteil zur Krankenversicherung für Sie ab.
Bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen, Sie gehen aber einem Minijob nach, bleiben Sie dennoch beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Besteht während der Elternzeit kein Arbeitsverhältnis mehr, können wir prüfen, ob für Sie eine Familienversicherung in Frage kommt oder welche Versicherungsmöglichkeiten Sie noch bei uns haben.
Schwangere und Mütter haben rund um die Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe ihres bisherigen Gehalts. Davon zahlt die DAK-Gesundheit maximal 13 Euro kalendertäglich. Den Rest übernimmt der Arbeitgeber. Mutterschaftsgeld erhalten Frauen für sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag sowie für acht Wochen nach der Entbindung. Anschließend gehen viele Frauen direkt in Elternzeit.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis während des Mutterschutzes, greifen andere Regelungen. Sie haben dennoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Waren Sie zum Beispiel befristet angestellt oder haben selbst gekündigt, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Bei einer rechtswirksamen Kündigung durch Ihren Arbeitgeber übernimmt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Einkommens komplett.
Sie können während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit Ihre Krankenkasse problemlos wechseln. Bei einem Wechsel während des Mutterschutzes muss allerdings der Arbeitgeber auf dem Mitgliedsantrag vermerkt sein.
Übrigens: Bei der DAK-Gesundheit können Sie Ihren Mitgliedsantrag online ausfüllen. Eine Kündigung bei Ihrer alten Krankenkasse ist nicht nötig.