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Krankenversicherung während eines Praktikums

Symbolbild Krankenversicherung im Praktikum

Wie genau du während eines Praktikums versichert bist, hängt unter anderem damit zusammen, wieviel du verdienst und ob es in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Praktikum vor oder nach dem Studium

Ist das Praktikum unentgeltlich, kannst du familienversichert bleiben. Solltest du bereits in der studentischen Krankenversicherung versichert sein, ändert sich ebenfalls nichts.
Wird das Praktikum allerdings bezahlt, bist du als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin versichert und zahlst Beiträge auf dein Gehalt. 

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Praktikum während des Studiums

Vorgeschriebenes Praktikum

Ein Praktikum während des Studiums, das von der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gilt nicht als Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Daher besteht für dieses sogenannte Zwischenpraktikum in der Regel Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 

Das gilt für ein Praktikum, das du unentgeltlich absolvierst ebenso wie für ein Praktikum, bei dem du maximal 538 (2024) / 556 (2025)Euro erhältst und das die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt. 
Das bedeutet: Solltest du zum Beispiel familienversichert sein, bleibt das auch so, sofern du auch weiterhin die Alters- und Einkommensgrenzen einhältst. Bist du in der studentischen Krankenversicherung, bleiben deine Beiträge gleich.
Erhältst du mehr als 538 (2024) / 556 (2025)Euro, ist für die Versicherungsfreiheit ausschlaggebend, ob das Praktikum die Voraussetzungen für Werkstudierende oder die einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt. Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung fallen Beiträge zur Rentenversicherung an.

Diese Regelungen greifen auch für Studierende ausländischer Hochschulen, die hierzulande ein Zwischenpraktikum absolvieren.

Freiwilliges Praktikum

Absolvierst du während des Studiums ein Praktikum, das nicht von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gelten die Regelungen zu Werkstudenten oder die zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen beziehungsweise kurzfristigen Beschäftigungen, beide auch bekannt als Minijobs.


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