Was sich 2024 für Sie geändert hat
Das E-Rezept für Arzneimittel
Seit 1.1.24 erhalten Sie das Rezept für Ihre Arzneimittel in digitaler Form. Einlösen können Sie es einfach mit Ihrer Gesundheitskarte in der Apotheke. Oder per App. Mehr dazu:
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - jetzt auch bei der Arbeitsagentur
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und erkranken, müssen Sie nun auch der Arbeitsagentur keine Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Seit 1.1.2024 akzeptiert auch die Bundesagentur für Arbeit die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und nimmt am Abrufverfahren der Krankenkassen teil.
Höhere Beträge in der Pflege
In der Pflegeversicherung sind das Pflegegeld, die Pflegesachleistung, die Kombination aus beidem sowie die Beträge für die Tagespflege zum Jahreswechsel gestiegen:
Auch für die vollstationäre Pflege gibt es jetzt mehr Geld:
Für Versicherte unter 25 Jahren, die Pflegegrad 4 oder 5 haben, gibt es jetzt Erleichterungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu 6 Wochen nun auch für bis zu 8 Wochen.
Auch die 6-monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Mehr Kinderkrankengeldtage für 2024 und 2025
Zum 31.12.2023 endete die pandemiebedingte Verdreifachung der Maximalgrenzen für Kinderkrankengeldtage. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 haben Sie dennoch eine höhere Anspruchsdauer im Vergleich zur Regelung vor Corona:
15 Arbeitstage je Kind und Elternteil (30 Arbeitstage je Kind bei Alleinerziehenden) pro Kalenderjahr, längstens jedoch 35 Arbeitstage je Elternteil (bzw. 70 Arbeitstage bei Alleinerziehenden) kalenderjährlich.
Neu ist auch, dass Sie jetzt Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, während Sie Ihr Kind aus medizinisch erforderlichen Gründen bei seiner stationären Behandlung begleiten. Die Regelung löst die Erstattung auf Verdienstausfall bei stationärer Mitaufnahme einer Begleitperson ab.
Telefonische Krankschreibung – auch bei krankem Kind
Seit Dezember 2023 können sich Patientinnen und Patienten telefonisch für bis zu fünf Tage ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen. Dazu müssen die Versicherten der jeweiligen Arztpraxis bekannt und dürfen nicht schwer erkrankt sein. Auch Bescheinigungen zum Bezug von Kinderkrankengeld sind für bis zu fünf Tage telefonisch möglich. So können Eltern sich bestätigen lassen, dass sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen. Ob eine Erkrankung „schwer“ ist und eine persönliche Behandlung in der Arztpraxis notwendig macht, entscheidet der Arzt oder Ärztin im Rahmen des Telefonates.
Während der Corona-Pandemie gab es vorübergehend bereits die telefonische Krankschreibung. Die neue Regelung gilt dauerhaft. Sie soll Versicherte und Praxen entlasten.
Ab 1.7.2024: Brustkrebsfrüherkennung bis 75 Jahre
Ab 1.7.2024 wird die Altersgrenze für das Mammografie-Screening auf 75 Jahre (vorher 50-69) erhöht.
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