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Eine nebenberufliche Selbstständigkeit kann sich auf Ihre Krankenversicherung auswirken. Je nach Status – angestellt, studierend oder arbeitssuchend – sind verschiedene Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einer Hauptbeschäftigung nachgehen und nur nebenberuflich selbstständig tätig sind, sind sie über die Hauptbeschäftigung krankenversichert. Beiträge für Ihre selbstständige Tätigkeit fallen in der Regel nicht an.
Die Nebentätigkeit darf allerdings in Arbeitszeit und Gewinn den Hauptberuf nicht übersteigen. Ist dies doch der Fall, ist die Nebentätigkeit nicht länger als solche zu werten und Sie müssen sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Sie gelten auch als hauptberuflich tätig, wenn Sie jemanden anstellen; ausgenommen ist ein einzelner Minijobber oder eine einzelne Minijobberin.
Einige Studierende machen sich während des Studiums im Nebenerwerb selbstständig. Das kann sich auf die Versicherungspflicht auswirken, daher muss die Krankenkasse über die Selbstständigkeit informiert werden. Folgende Möglichkeiten haben Studierende:
Wenn Sie als arbeitslos gemeldet sind, können Sie sich selbstständig machen. Sprechen Sie dazu mit der Agentur für Arbeit, da es hierbei einige Einschränkungen gibt – zum Beispiel muss die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegen. Solange Sie als arbeitslos gelten, übernimmt die Agentur für Arbeit Ihre Krankenkassenbeiträge.