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Krankenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Krankenkassenbeitrag wird in diesen Fällen prozentual vom Bruttolohn ermittelt. Die tatsächliche Höhe Ihrer Beiträge bemisst sich also nach Ihrem Einkommen und fällt daher unterschiedlich aus.

Beitrag und Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent der gesetzlich festgeschrieben und bei allen Krankenkassen gleich ist. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der DAK-Gesundheit bei 1,7 Prozent liegt. Er bleibt bei uns 2024 weiterhin stabil. Für DAK-Versicherte gilt also ein Beitragssatz von insgesamt 16,3 Prozent (2023/24), der auf den Bruttolohn angewendet wird.

Wer zahlt die Krankenversicherung: Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung teilen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeberinnen jeweils zur Hälfte. Das gilt für den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent sowie für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der Arbeitnehmeranteil wird dabei meist vom Arbeitgeber einbehalten und mit dem eigenen Anteil an die Krankenkasse abgeführt. Bei der DAK-Gesundheit zahlen Sie also 8,15 Prozent Ihres Bruttogehalts.

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, wird dieser dann die Krankenkassenbeiträge wie gewohnt für Sie abführen. Geben Sie dazu einfach Ihre Krankenkasse an. 

Arbeitnehmeranteil am Krankenkassenbeitrag

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig. Das bedeutet, bis zu einem Gehalt von 69.300 Euro (2024) müssen sie sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern und den entsprechenden Krankenkassenbeitrag von ihrem Gehalt abführen. 

Verdienen Sie in einem Beschäftigungsverhältnis mehr, können Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern. Dann gelten andere als die hier genannten Beitragssätze. 

Bei der DAK-Gesundheit zahlen Sie zwar zunächst den vollen Beitragssatz, haben allerdings die Möglichkeit, Geldprämien zu erhalten, wenn sie an einem Wahltarif oder dem Bonusprogramm AktivBonus teilnehmen. So können Sie im Nachhinein Ihre Beiträge für die Krankenversicherung senken. Zusätzlich bezuschussen wir Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt sind, etwa die professionelle Zahnreinigung, Osteopathie und Homöopathie.

Sonderfälle im Berufsleben

Es gibt bestimmte Phasen im Leben oder individuelle Arbeitsmodelle, die sich auf die Zahlung der Krankenkassenbeiträge auswirken. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Mutterschutz und Elternzeit: In dieser Zeit sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragsfrei versichert.
  • Mehrfachbeschäftigungen: Wenn Sie mehreren Beschäftigungen nachgehen, wird der Beitragssatz auf alle Entgelte angewendet, allerdings gilt eine Beitragsbemessungsgrenze ab monatlich 5.175,00 Euro (2024). Das heißt, Einkommen, das darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
  • Minijobs: Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist beitragsfrei. Falls Sie einem Minijob ohne Hauptbeschäftigung nachgehen, müssen Sie sich anderweitig versichern.

Wir sind für Sie da

Und beraten Sie auch gerne – telefonisch unter 07731 79938 9400, vor Ort oder online