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Hinweise zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Seit dem 1. Juli 2023 gelten neue Beitragssätze von 3,4 Prozent und 4 Prozent (für Kinderlose) in der Pflegeversicherung.

Für Beschäftigte mit mehr als einem Kind verringert sich der Beitragssatz. Für sie gibt es Abschläge auf den Beitrag von jeweils 0,25 Prozentpunkte für das 2., 3., 4., und 5. Kind. Die Abschläge betragen maximal 1 Prozentpunkt (für 5 Kinder und mehr). 

Wichtig: Berücksichtigt werden Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie 25 Jahre alt werden bzw. 25 Jahre alt geworden wären.
Die Abschläge wirken sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus.

Für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist gesetzlich ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Kinder vorgesehen. Es werden lediglich Angaben zu den Kindern benötigt. Weitere Nachweise (z.B. Geburtsurkunde) werden nicht angefordert. Die Nachweise bzw. Angaben werden rückwirkend ab 1. Juli 2023 bzw. ab Beginn des Geburtsmonats berücksichtigt. Sie sind an keine Frist gebunden. 
Es ist nicht vorgesehen, dass die Abschläge gesondert erfasst und verbucht werden. Das gilt sowohl für den Beitragsnachweis als auch für die Beitragsgruppen.

Der Faktor F im Übergangsbereich (Arbeitsentgelt zwischen 520,01 € und 2.000,00 €) bleibt unverändert.

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