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Hinweise zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Es gelten folgende Beitragssätze in der Pflegeversicherung: 3,6 Prozent und 4,2 Prozent für Kinderlose. 
Für Beschäftigte mit mehr als einem Kind verringert sich der Beitragssatz. Für sie gibt es Abschläge auf den Beitrag von jeweils 0,25 Prozentpunkte für das 2., 3., 4., und 5. Kind. Die Abschläge betragen maximal 1 Prozentpunkt (für 5 Kinder und mehr). 

Berücksichtigt werden Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie 25 Jahre alt werden bzw. 25 Jahre alt geworden wären. Die Abschläge wirken sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus. 
Als Kinder gelten leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Sie begründen die sogenannte Elterneigenschaft.

Für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 galt ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Kinder. Es wurden lediglich Angaben zu den Kindern benötigt und keine weiteren Nachweise (z.B. Geburtsurkunde).
Seit dem 1.7. 2025 gilt verpflichtend ein maschinelles Verfahren, mit dem die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder übermittelt werden. Geregelt ist dies in § 55a SGB XI. Arbeitgeber und Pflegekassen rufen die Angaben zur Elterneigenschaft digital beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Änderungen meldet das Bundeszentralamt für Steuern automatisch. Informationen finden Sie auf den Seiten des Externer LinkGKV-Spitzenverbandes.

Der Faktor F im Übergangsbereich bleibt unverändert.

Beitragserstattungen

Es kann zu Erstattungen kommen, wenn Arbeitnehmer  bisher als kinderlos geführt wurden, über das digitale Verfahren aber Kinder gemeldet werden. Der Beitragszuschlag für Kinderlose fällt somit weg und er bekommt eine Beitragserstattung.

Aktualisiert am:
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