Biosimilars

Biosimilars: Hände sortieren Medikamente in Schublade.
Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln gemäß § 40c der Arzneimittel-Richtlinie

Seit dem 1. April 2026 gelten neue Vorgaben zur Austauschbarkeit biotechnologisch hergestellter biologischer Fertigarzneimittel (Biologika). Grundlage ist die Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Apotheken sind seitdem verpflichtet, verordnete Biologika gegen ein preisgünstigeres Arzneimittel auszutauschen. 

Ein Austausch ist grundsätzlich zwischen einem Referenzarzneimittel und dessen Biosimilars sowie zwischen Biosimilars desselben Referenzarzneimittels möglich. 

Das Austauschpräparat muss im Vergleich zum verordneten Biologikum folgende Kriterien erfüllen: 

  • identische Wirkstärke und Packungsgröße
  • Zulassung für mindestens ein identisches Anwendungsgebiet und dieselbe Applikationsart
  • gleiche oder als austauschbar definierte Darreichungsform und bei gleicher Darreichungsform übereinstimmendes Behältnis (z.B. Fertigspritze) gemäß Fachinformation 

Bei der Auswahl sind vorrangig rabattierte Arzneimittel abzugeben. Besteht kein Rabattvertrag, ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel auszuwählen.

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