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Krankenversicherung für Werkstudentinnen und Werkstudenten

Krankenversicherung für Werkstudentinnen und Werkstudenten

Eingeschriebene Studierende zahlen für die Beschäftigung als Werkstudentin oder Werkstudent keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Versicherungsschutz ist entweder über eine studentische Krankenversicherung, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung gegeben.

Welche Krankenversicherung kommt für Werkstudentinnen und Werkstudenten in Frage?

Arbeitest du während des Studiums als Werkstudentin beziehungsweise Werkstudent, kann sich das auf deine Krankenversicherung auswirken. Entscheidend ist dabei dein Alter, die Höhe des Einkommens und die wöchentliche Arbeitszeit.  

  • Familienversicherung: Bis zu deinem 25. Geburtstag kannst du dich über deine Eltern familienversichern. Dann darfst du allerdings maximal 505 Euro (2024) im Monat verdienen. Bei einem Minijob liegt die Grenze bei 538 Euro (2024).
  • Studentische Krankenversicherung: Bis zu deinem 30. Geburtstag kannst du in der studentischen Krankenversicherung bleiben; nur in Ausnahmefällen auch länger. Als Werkstudent oder Werkstudentin musst du weiterhin den Großteil deiner Zeit für das Studium aufwenden. Das heißt, du darfst maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Freiwillig gesetzlich versichert: Kommen die Familienversicherung und die studentische Krankenversicherung für dich nicht in Frage, kannst du dich als Studentin oder Student privat oder freiwillig gesetzlich versichern. 

Was ist das Werkstudentenprivileg?

Gehen Studierende neben dem Studium einer Beschäftigung als Werkstudent oder Werkstudentin nach, sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, das heißt, weder sie noch der Arbeitgeber zahlen dafür Beiträge. Für dieses sogenannte Werkstudentenprivileg ist entscheidend, dass der größere Teil der Zeit für das Studium genutzt wird. Das bedeutet, dass Werkstudentinnen und Werkstudenten nur maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Die Höhe des Einkommens ist dabei egal.

Unabhängig vom Werkstudentenprivileg besteht für Werkstudenten und Werkstudentinnen Versicherungspflicht. Sie benötigen also eine Krankenversicherung. Dafür ist die Einkommenshöhe wiederum relevant, denn in der Familienversicherung etwa dürfen Studierende die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (2024) nicht übersteigen.

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