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Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSV) werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine banküblichen Arbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgebend ist hierbei der Sitz der Krankenkasse, im Fall der DAK-Gesundheit also Hamburg.
Der Reformationstag (31. Oktober) ist seit 2018 in Hamburg ein gesetzlicher Feiertag. Aus diesem Grund muss dieser Tag bei der Bestimmung des drittletzten Arbeitstages im Monat Oktober zukünftig immer berücksichtigt werden. Die Fälligkeitstage können Sie sich auch als PDF herunterladen, hier haben wir auch noch einmal auf die gesonderte Fälligkeit im Oktober hingewiesen.
Sie wünschen eine Abbuchung Ihrer Beiträge per Lastschrift? Das SEPA- Mandat steht Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung:
Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass wir das ausgefüllte und unterschriebene Formular im Original benötigen. Eine Übermittlung per Fax oder per Mail ist aufgrund der derzeitigen Rechtslage leider nicht möglich.
Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle DAK-Gesundheit spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats um 0 Uhr vorliegen. Es ist also nicht ausreichend, wenn Sie den Beitragsnachweis erst am fünftletzten Bankarbeitstag übermitteln.
Wochenenden, Feiertage, sowie Heiligabend und Sylvester sind keine Bankarbeitstage. Da die DAK-Gesundheit ihren Sitz in Hamburg hat, werden für die Fälligkeitstermine die Feiertage der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigt.
Wenn Sie für Ihre versicherungspflichtigen Arbeitnehmer GSV zahlen, gelten die folgenden Daten für den fristgerechten Eingang der Beitragsnachweise und der GSV-Beiträge bei der DAK-Gesundheit:
2023
Monat | Fälligkeit der GSV-Beiträge | Eingang des Beitragsnachweises |
---|---|---|
01/23 | 27.01.2023 | 25.01.2023 |
02/23 | 24.02.2023 | 22.02.2023 |
03/23 | 29.03.2023 | 27.03.2023 |
04/23 | 26.04.2023 | 24.04.2023 |
05/23 | 26.05.2023 | 24.05.2023 |
06/23 | 28.06.2023 | 26.06.2023 |
07/23 | 27.07.2023 | 25.07.2023 |
08/23 | 29.08.2023 | 25.08.2023 |
09/23 | 27.09.2023 | 25.09.2023 |
10/23 | 26.10.2023 | 24.10.2023 |
11/23 | 28.11.2023 | 24.11.2023 |
12/23 | 27.12.2023 | 21.12.2023 |
Beiträge für freiwillig Versicherte sind erst am 15. des Folgemonats zu entrichten. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, genügt die Zahlung an die Krankenkasse am darauffolgenden Bankarbeitstag.
2023
Monat | Fälligkeit der Beiträge für freiwillig Versicherte |
---|---|
01/23 | 15.02.2023 |
02/23 | 15.03.2023 |
03/23 | 17.04.2023 |
04/23 | 16.05.2023 |
05/23 | 15.06.2023 |
06/23 | 17.07.2023 |
07/23 | 15.08.2023 |
08/23 | 15.09.2023 |
09/23 | 16.10.2023 |
10/23 | 15.11.2023 |
11/23 | 15.12.2023 |
12/23 | 15.01.2024 |
Vereinfachungsregel
Sollte zum Fälligkeitstag die tatsächliche Höhe der Beiträge noch nicht feststehen, dürfen Sie im aktuellen Beitragsnachweis den Beitrag des Vormonats angeben. Einmalzahlungen, wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, sind allerdings von dieser Vereinfachungsregel ausgeschlossen. Ergibt sich im Nachhinein ein Differenzbetrag, berücksichtigen Sie diesen bitte im nächsten Monat.
Beitrag für Februar 2.500€
Angabe im Beitragsnachweis März 2.500€
Tatsächlicher Beitrag März 2.700€
Der Differenzbetrag von 200€ wird im Beitragsnachweis April berücksichtigt
Beitragsschätzung
Sollte der DAK-Gesundheit Ihr Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag nicht vorliegen, müssen wir eine Beitragsschätzung vornehmen. Diese Beitragsschätzung bildet auch zunächst die Grundlage der Beitragsabbuchung, sofern Sie am Lastschriftverfahren (SEPA) teilnehmen. Mit Eingang Ihres Beitragsnachweises verliert die Schätzung dann ihre Gültigkeit. Wurden aufgrund der Schätzung jedoch Beiträge in zu geringer Höhe abgebucht, müssen auf den Differenzbetrag Säumniszuschläge erhoben werden.