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Wenn Sie als Arbeitgeber Sozialabgaben für Ihre Mitarbeiter abführen, müssen Sie wissen, wie hoch der kassenindividuelle Beitragssatz im aktuellen Jahr ist. Hier informieren wir Sie zu allen Änderungen.
In den aktuellen Beitragstabellen informieren wir Sie über:
Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenze | jährlich | monatlich |
---|---|---|
Bezugsgröße KV/PV | 40.740 € | 3.395 € |
Bezugsgröße RV/ALV WEST | 40.740 € | 3.395 € |
Bezugsgröße RV/ALV OST | 39.480 € | 3.290 € |
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 59.850 € | 4.987,50 € |
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV WEST | 87.600 € | 7.300 € |
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV OST | 85.200 € | 7.100 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 66.600 € | 5.550 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 in der PKV und KV/PV versichert waren | 59.850 € | 4.987,50 € |
Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenze | jährlich | monatlich |
---|---|---|
Bezugsgröße KV/PV | 39.480 € | 3.290 € |
Bezugsgröße RV/ALV WEST | 39.480 € | 3.290 € |
Bezugsgröße RV/ALV OST | 37.800 € | 3.150 € |
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 58.050 € | 4.837,50 € |
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV WEST | 84.600 € | 7.050 € |
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV OST | 81.000 € | 6.750 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 64.350 € | 5.362,50 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 in der PKV und KV/PV versichert waren | 58.050 € | 4.837,50 € |
Sachbezugswerte 2023 | gültig für alte und neue Bundesländer |
---|---|
Freie Verpflegung | monatlich 288 € |
Frühstück | monatlich 60 € |
Mittagessen | monatlich 114 € |
Abendessen | monatlich 114 € |
Freie Unterkunft | monatlich 265 € / monatlich 225,25 €* |
Insgesamt | 553 € / 513,25 €* |
Sachbezugswerte 2022 | gültig für alte und neue Bundesländer |
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Freie Verpflegung | monatlich 270 € |
Frühstück | monatlich 56 € |
Mittagessen | monatlich 107 € |
Abendessen | monatlich 107 € |
Freie Unterkunft | monatlich 241 € / monatlich 204,85 €* |
Insgesamt | 511 € / 464,45 €* |
* Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende.
Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen.*
Hier die Beitragssätze im Einzelnen:
Krankenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Kassenindividueller allgemeiner Gesamtbeitragssatz:* | 16,3 |
Kassenindividueller ermäßigter Gesamtbeitragssatz:** | 15,7 |
Kassenindividueller Gesamtbeitragssatz für Renten sowie Versorgungsbezüge / Betriebsrenten: | 16,3 |
Kassenindividueller Gesamtbeitragssatz für ausländische gesetzliche Renten: | 8,15 |
*Der kassenindividuelle Gesamtversicherungsbeitragssatz setzt sich aus dem allgemeinen bzw. ermäßigten Krankenversicherungsbeitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,7 % zusammen.
** Der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung ist maßgebend, wenn für das Mitglied kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch auf Krankengeld kann für bestimmte Personenkreise mit dem Wahltarif DAKpro Krankengeld erfüllt werden.
Ab 1. Juli 2023 gelten für die Pflegeversicherung neue Beitragssätze. Hier finden Sie die wichtigsten
Pflegeversicherung bis 30.6.2023 | Beitragssatz in Prozent |
---|---|
Allgemeiner Beitragssatz: | 3,05 |
Beitragssatz für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz: | 3,4 |
In der Pflegeversicherung müssen Kinderlose einen Zuschlag in Höhe von 0,35 Prozent allein tragen.
Beiträge zur Pflegeversicherung in Sachsen bis 30.6.2023
Im Bundesland Sachsen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht je zur Hälfte, sondern die Arbeitnehmer tragen sie in Höhe von einem Prozent allein. Der verbleibende Teil bis zum allgemeinen Beitragssatz, zurzeit also noch ein Anteil von 2,05 Prozent, wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. In Sachsen beträgt damit der Arbeitnehmeranteil 2,025 % und der Arbeitgeberanteil 1,025 %. Für Kinderlose kommt auch in Sachsen noch ein Zuschlag von 0,35 Prozent dazu.
Rentenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz: | 18,6 |
Arbeitslosenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz: | 2,6 |
Höchstbeiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze 2023: 4.987,50 €
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
ohne Krankengeldanspruch | 15,7 % | 783,04 € |
mit Krankengeldanspruch | 16,3 % | 812,97 € |
Beiträge für Selbstständige
Beitragsbemessung nach Beitragsbemessungsgrenze
2023: 4.987,50 €
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
ohne Krankengeldanspruch | 15,7 % | höchstens 783,04 € |
mit Krankengeldanspruch | 16,3 % | höchstens 812,97 € |
Beiträge für Selbstständige mit Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Mindestbemessungsgrenze 2023: 1.131,67 €
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
ohne Krankengeldanspruch | 15,7 % | mindestens 177,67 € |
mit Krankengeldanspruch | 16,3 % | mindestens 184,46 € |
Beiträge für sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige etc.) ohne Krankengeldanspruch
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
monatliche beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 1.131,67 € | 15,7 % | mind. 177,67 € |
monatliche beitragspflichtige Einnahmen bis höchstens 4.987,50 € | 15,7 % | max. 783,04 € |
Für Renten, Versorgungsbezüge und nebenberufliches Arbeitseinkommen beträgt der Beitragssatz 16,3 Prozent.
Ab 1. Juli 2023 gelten für die Pflegeversicherung neue Beitragssätze. Hier finden Sie die wichtigsten
Personenkreis | Beitrags- | monatl. Beitrag | Beitrag + Zuschlag von 0,35% für Kinderlose |
---|---|---|---|
versicherungsfreie Beschäftigte | 3,05 % | 152,12 € | 169,58 € |
Selbstständige mit Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze; bis höchstens 4987,50 € | 3,05 % | max. 152,12 € | max. 169,58 € |
Selbstständige mit Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze; mindestens 1.131,67 € | 3,05 % | mind. 34,52 € | mind. 38,48 € |
Sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige), monatliche beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 1.131,67 € | 3,05 % | mind. 34,52 € | mind. 38,48 € |
sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige), monatliche beitragspflichtige Einnahmen bis höchstens 4.987,50 € | 3,05 % | max. 152,12 € | max. 169,58 € |
Wer gesund werden will, darf sich keine Sorgen ums Geld machen. Die DAK-Gesundheit sorgt mit günstigen Krankengeld-Tarifen für Ihre finanzielle Sicherheit, wenn Sie längere Zeit krank sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die DAK-Gesundheit bei einem Gewinneinbruch Ihren Beitrag auch kurzfristig senken.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen.*
Hier die Beitragssätze im Einzelnen:
Krankenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
---|---|
Kassenindividueller allgemeiner Gesamtbeitragssatz:* | 16,1 |
Kassenindividueller ermäßigter Gesamtbeitragssatz:** | 15,5 |
Kassenindividueller Gesamtbeitragssatz für Renten sowie Versorgungsbezüge / Betriebsrenten: | 16,1 |
Kassenindividueller Gesamtbeitragssatz für ausländische gesetzliche Renten: | 8,05 |
*Der kassenindividuelle Gesamtversicherungsbeitragssatz setzt sich aus dem allgemeinen bzw. ermäßigten Krankenversicherungsbeitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 1,5 v.H. zusammen.
** Der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung ist maßgebend, wenn für das Mitglied kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch auf Krankengeld kann für bestimmte Personenkreise mit dem Wahltarif DAKpro Krankengeld erfüllt werden.
Pflegeversicherung | Beitragssatz in Prozent |
---|---|
Allgemeiner Beitragssatz: | 3,05 |
Beitragssatz für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz: | 3,4 |
In der Pflegeversicherung müssen Kinderlose einen Zuschlag in Höhe von 0,35 Prozent allein tragen.
Im Bundesland Sachsen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht je zur Hälfte, sondern die Arbeitnehmer tragen sie in Höhe von einem Prozent allein. Der verbleibende Teil bis zum allgemeinen Beitragssatz, zurzeit also noch ein Anteil von 2,05 Prozent, wird vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen. In Sachsen beträgt damit der Arbeitnehmeranteil 2,025 % und der Arbeitgeberanteil 1,025 %. Für Kinderlose kommt auch in Sachsen noch ein Zuschlag von 0,35 Prozent dazu.
Rentenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz: | 18,6 |
Arbeitslosenversicherung | Beitragssatz in Prozent |
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Allgemeiner Beitragssatz: | 2,4 |
Höchstbeiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze 2022: 4.837,50 €
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
ohne Krankengeldanspruch | 15,5 % | 749,81 € |
mit Krankengeldanspruch | 16,1 % | 778,84 € |
Beiträge für Selbstständige
Beitragsbemessung nach Beitragsbemessungsgrenze 2022: 4.837,50 €
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
ohne Krankengeldanspruch | 15,5 % | 749,81 € |
mit Krankengeldanspruch | 16,1 % | 778,84 € |
Beiträge für Selbstständige mit Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze - Mindestbemessungsgrenze 2022: 1.096,67 €
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
ohne Krankengeldanspruch | 15,5 % | mind. 169,98 € |
mit Krankengeldanspruch | 16,1 % | mind. 176,56 € |
Beiträge für sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige etc.) ohne Krankengeldanspruch
Personenkreis | Beitragssatz | monatl. Beitrag |
---|---|---|
monatliche beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 1.096,67 € (2022) | 15,5 % | mind. 169,98 € |
monatliche beitragspflichtige Einnahmen ab 4.837,50 € (2022) | 15,5 % | max. 749,81 € |
Für Renten, Versorgungsbezüge und nebenberufliches Arbeitseinkommen beträgt der Beitragssatz 16,1 Prozent.
Personenkreis | Beitrags- | monatl. Beitrag | Beitrag + Zuschlag von 0,35% für Kinderlose |
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versicherungsfreie Beschäftigte | 3,05 % | 147,54 € | 164,48 € |
Selbstständige mit Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze | 3,05 % | 147,54 € | 164,48 € |
Selbstständige mit Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze; mind. 1.096,67 € | 3,05 % | mind. 33,45 € | mind. 37,29€ max. 164,48 |
Sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige), monatliche beitragspflichtige Einnahmen von mind. 1.096,67 € | 3,05 % | mind. 33,45 € | mind. 37,29 € |
sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige), monatliche beitragspflichtige Einnahmen ab 4.837,50 € | 3,05 % | max. 147,54 € | max. 164,48 € |
Wer gesund werden will, darf sich keine Sorgen ums Geld machen. Die DAK-Gesundheit sorgt mit günstigen Krankengeld-Tarifen für Ihre finanzielle Sicherheit, wenn Sie längere Zeit krank sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die DAK-Gesundheit bei einem Gewinneinbruch Ihren Beitrag auch kurzfristig senken.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt die neue Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von AAG-Erstattungsanträgen in elektronischer Form. Datensätze können nun auch mit alphanumerischen Betriebsnummern (BNR) übermittelt werden. Die Versionsnummer ändert sich nicht und bleibt weiterhin die "05".
In den Antragsdatensätzen zu Arbeitsunfähigkeit (U1) und Beschäftigungsverboten (U2) wurde ein neues Feld "SV-pflichtiges Arbeitsentgelt" aufgenommen. In dieses neue Feld tragen Sie das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt ein, von dem die fortgezahlten Arbeitgeberbeitragsanteile für den Erstattungszeitraum ermittelt werden. Somit werden bei einem Erstattungszeitraum ungleich eines ganzen Monats nur Teilarbeitsentgelte erfasst. Dies gilt für das fortgezahlte Arbeitsentgelt, ggf. GSV-Beitragsanteile, für das Feld zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und für das SV-Entgelt.
Kranken-versicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosen-versicherung | |
---|---|---|---|
monatlich | 520,00 Euro | geringfügige Beschäftigungen unterliegen der Rentenversicherungspflicht | 520,00 Euro |
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
---|---|---|
Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 66.600 € jährlich / 5.550,00 € monatlich nicht überschreitet.* | 59.850 € / Jahr 4.987,50 € / Monat |
Pflegeversicherung | 66.600 € jährlich / 5.550,00 € monatlich.* | 59.850 € / Jahr 4.987.50 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 59.850 Euro überschreitet.
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
---|---|---|
Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 64.350 € jährlich / 5.362,50 € monatlich nicht überschreitet.* | 58.050 € / Jahr 4.837,50 € / Monat |
Pflegeversicherung | 64.350 € jährlich / 5.362,50 € monatlich.* | 58.050 € / Jahr 4.837,50 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 58.050 Euro überschreitet.
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
---|---|---|
Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 64.350 € jährlich / 5.362,50 € monatlich nicht überschreitet.* | 58.050 € / Jahr 4.837,50 € / Monat |
Pflegeversicherung | 64.350 € jährlich / 5.362,50 € monatlich.* | 58.050 € / Jahr 4.837,50 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 58.050 Euro überschreitet.
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
---|---|---|
Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 62.550 € jährlich / 5.212,50 € monatlich nicht überschreitet.* | 56.250 € / Jahr 4.687,50 € / Monat |
Pflegeversicherung | 62.550 € jährlich / 5.212,50 € monatlich.* | 56.250 € / Jahr 4.687,50 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 56.250 Euro überschreitet.
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
---|---|---|
Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 60.750 € jährlich / 5.062,50 € monatlich nicht überschreitet.* | 54.450 € / Jahr 4.537,50 € / Monat |
Pflegeversicherung | 60.750 € jährlich / 5.062,50 € monatlich.* | 54.450 € / Jahr 4.537,50 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 54.450 Euro überschreitet.
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
---|---|---|
Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 59.400 € jährlich / 4.950 € monatlich nicht überschreitet.* | 53.100 € / Jahr 4.425 € / Monat |
Pflegeversicherung | 59.400 € jährlich / 4.950 € monatlich.* | 53.100 € / Jahr 4.425 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 53.100 Euro überschreitet.
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
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Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 57.600 € jährlich / 4.800 € monatlich nicht überschreitet.* | 52.200 € / Jahr 4.350 € / Monat |
Pflegeversicherung | 57.600 € jährlich / 4.800 € monatlich.* | 52.200 € / Jahr 4.350 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 52.200 Euro überschreitet.
Versicherungspflicht- grenzen | Beitrags- bemessungsgrenzen | |
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Krankenversicherung | Versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind alle Angestellten und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 56.250 € jährlich / 4.687,50 € monatlich nicht überschreitet.* | 50.850 € / Jahr 4.237,50 € / Monat |
Pflegeversicherung | 56.250 € jährlich / 4.687,50 € monatlich.* | 50.850 € / Jahr 4.237,50 € / Monat |
Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung | Versicherungspflicht / Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Jahresarbeitsentgelts | Rechtskreis-West: Rechtskreis-Ost: |
* Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der bisher gültigen Versicherungspflichtgrenze bereits privat versichert waren, können dies bleiben, wenn ihr Jahresarbeitsentgelt 50.850 Euro überschreitet.