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Für die Verordnung von Arzneimitteln gilt, dass sie vorausschauend erfolgt. Zudem darf der Arzt oder die Ärztin eine Verordnung nur ausstellen, wenn sich vom körperlichen Befinden des Patienten oder der Patientin überzeugt wurde oder der Zustand aus der Behandlung bekannt ist.

Für chronisch Kranke wird daher die Verordnung eines Quartalsbedarfs empfohlen. Verordnungen, die über den Quartalsbedarf hinausgehen, sind medizinisch zu begründen. Die Urlaubszeit stellt jedoch keinen medizinischen Grund dar.

Bei regelmäßiger Verordnung des Quartalsbedarfs ist auch die Versorgung für einen kurzen Urlaub gesichert. Eine höhere Verordnungsmenge ist daher in der Regel nicht notwendig. Im Einzelfall kann auch eine frühere Verordnung des nächsten Quartalsbedarf in Erwägung gezogen werden.

Für die Versorgung bei einem längeren geplanten Auslandsaufenthalt sind Arzneimittelverordnungen jedoch nicht zu Lasten der Krankenkasse möglich. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Ansprüche auf Leistungen durch die deutsche gesetzliche Krankenversicherung bei einem Auslandsaufenthalt ruhen. Dies gilt bereits ab dem ersten Tag eines Auslandsaufenthaltes. Um in solchen Fällen die Versorgung mit notwendigen Medikamenten zu gewährleisten, sollte sich der Patient oder die Patientin wegen des Leistungsanspruchs rechtzeitig bei seiner Krankenkasse erkundigen.