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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seit 2014 die Aufgabe, Wirkstoffe und dazugehörige Darreichungsform zu definieren, für die ein generelles Austauschverbot gilt. Die in der sog. Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie) benannten Arzneimittel sind demnach von der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen.
Bei gleicher Anwendungshöchstdauer, beziehungsweise Anwendungshäufigkeit muss weiterhin ein Rabattarzneimittel abgegeben werden.
Die folgenden Wirkstoffe sind von dem Austausch im Rahmen der Aut-idem-Substitution ausgeschlossen:
Weitere Informationen zur Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie und welche Medikamente noch von der Aut-idem-Substitution ausgeschlossen sind, erfahren Sie auf der Internetseite des G-BA.
Bei einer Verordnung eines zur Substitutionsausschlussliste gehörenden Wirkstoffes muss zwingend der Handelsname des Medikaments auf dem Rezept vermerkt sein. Alternativ ist es möglich, den Wirkstoff und die Herstellerbezeichnung auf dem Rezept aufzuführen. Eine einfache Verordnung mit dem Wirkstoffnamen ist nicht ausreichend.
Rezepte, die diesen Anforderungen nicht genügen, dürfen nicht beliefert werden. In solchen Fällen bedarf es einer Korrektur oder Neuausstellung des Rezeptes.
-Stand Juni 2022-