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Seit März 2017 können Cannabinoid-haltige Arzneimittel für Schwerkranke auf Rezept verordnet werden. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Absatz 6 des § 31 SGB V. Demnach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Dies ist möglich in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität. Außerdem können die Wirkstoffe Dronabinol oder Nabilon verschrieben werden.
Die Leistung muss bei der ersten Verordnung für einen Versicherten vor der beginnenden Leistung durch die Krankenkasse genehmigt werden. Jeder kassenzugelassene Arzt – mit Ausnahme von Zahnärzten – kann Patienten Cannabinoid-haltige Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnen. Nach der Genehmigung muss die Verordnung entsprechender Cannabinoid-haltiger Arzneimittel auf Kassenrezept (E-Rezept) erfolgen. Damit die Anträge auch vollständig sind, sollten darin folgende Fragen beantwortet werden:
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein wesentlicher Maßstab für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Demnach ist eine vertragsärztliche Leistung – hierzu gehört auch die Arzneimittelbehandlung – dann wirtschaftlich, wenn sie ausreichend und zweckmäßig ist und außerdem das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Das bedeutet, dass Ärzte bei mehreren Therapien, die gleich geeignet sind, die günstigere Therapie wählen müssen. Unter den Cannabinoid-haltigen Arzneimitteln gibt es wirtschaftlichere Alternativen. Dies sollte bei der Verordnung berücksichtigt werden.
Sie finden hier ein entsprechendes Dokument, welches sie herunterladen und ausfüllen können: