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Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, mit Arzneimittelherstellern Rabattverträge zu schließen, um der Kostensteigerung im Arzneimittelmarkt wirkungsvoll entgegenzutreten. Für die DAK-Gesundheit steht beim Abschluss dieser Arzneimittel-Rabattverträge im Vordergrund, dass für Sie eine große Auswahl hochwertiger Arzneimittel zur Verordnung verfügbar ist. Die DAK-Gesundheit hat sich entschlossen, für fast alle Wirkstoffe Verträge mit bis zu drei Arzneimittelherstellern zu schließen. Damit ermöglichen wir Ihnen eine Auswahl.
Hier können Sie eine Übersicht (Stand: 01.04.2024) über alle Arzneimittel-Rabattverträge (Originale und Generika) der DAK-Gesundheit herunterladen.
Die Therapiefreiheit bleibt weiterhin bestehen. Durch die Auswahl der Vertragspartner der DAK-Gesundheit steht ein umfassendes Produktsortiment verordnungsfähiger hochwertiger Arzneimittel zur Verfügung. Medizinisch notwendige Arzneimittel, welche nicht von einem Rabattvertrag betroffen sind, können natürlich weiterhin verordnet werden. Die Verantwortung über die Verordnung eines Arzneimittels liegt weiterhin allein bei Ihnen.
Das Einfachste ist, wenn Sie nur den Wirkstoff auf die Verordnung schreiben. Dann sucht der Apotheker automatisch das Rabattarzneimittel der DAK-Gesundheit heraus. Natürlich können Sie aber auch ein Arzneimittel namentlich verordnen. Auch dann gibt der Apotheker automatisch ein Rabattarzneimittel ab.
Gibt es medizinische Gründe, die gegen einen Austausch mit einem Rabattarzneimittel sprechen, können Sie auf dem Rezept die Substitution ausschließen, indem Sie das aut-idem-Feld ankreuzen. Dann darf die Apotheke nur das von Ihnen namentlich verordnete Arzneimittel abgeben. Die medizinischen Gründe sollten Sie unbedingt in der Patientendokumentation festhalten.
Bei der Arzneimittel-Wirtschaftlichkeitsprüfung wird die Verschreibung von rabattierten Arzneimitteln entlastend für Ihre Praxis berücksichtigt. Sie profitieren also auch von unseren Rabattverträgen.