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Wir haben eine Leistung abgelehnt und Sie sind mit unserer Entscheidung nicht einverstanden? Dann können Sie Widerspruch einlegen. Wie das genau funktioniert und was Sie dabei beachten sollten, fasst unser kompaktes Merkblatt für Sie zusammen.
Die meisten Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch exakt definiert. Dennoch haben wir als DAK-Gesundheit die Option, Ihren Einzelfall individuell zu begutachten. Sind Sie unzufrieden mit unserer Entscheidung, können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruchsausschuss berät sich dann zu Ihrem Anliegen und entscheidet darüber. Auf diese Weise können zeitaufwändige Sozialgerichtsverfahren vermieden werden.