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Im Rahmen der Abrechnungsprüfung ist uns aufgefallen, dass einige Abgabebestimmungen, die vertraglich oder gesetzlich geregelt sind, häufig nicht eingehalten werden. Um Retaxationen zu vermeiden, achten Sie u.a. bitte darauf, dass:

  • ein rabattbegünstigtes Arzneimittel abgegeben wurde, wenn für das verordnete Arzneimittel eine Austauschpflicht besteht.
  • bei einem Nichtaustausch wegen „Pharmazeutischer Bedenken“ von Ihnen das Sonderkennzeichen oder eine handschriftliche, konkrete Begründung für die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels auf dem Rezept anzugeben ist.
  • für Teststreifen immer die Vertragspreise nach der Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrages abzurechnen sind.
  • die vereinbarten Fristen zur Belieferung des Rezeptes wie auch zur Einreichung des Rezeptes bei Ihrem Rechenzentrum eingehalten werden. Seit dem 03.07.2021 dürfen Rezepte längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Unabhängig von dieser Regelung bleiben kürzere Belieferungsfristen für z.B. BtM-Rezepte (7 Tage) bestehen.
  • der verordnende Arzt / die verordnende Ärztin das Rezept unterschrieben hat.
  • auf dem Rezept ein Arztstempel bzw. ein entsprechender Aufdruck von der Arztpraxis angebracht ist.
  • nur unvermeidbare Beschaffungskosten für Arzneimittel nach den im Arzneiversorgungsvertrag genannten Bedingungen abrechnungsfähig sind.
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Ausnahmefällen (s. Arzneimittel-Richtlinie) an Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu Lasten der GKV abgegeben werden.

Was Sie bei der Abrechnung der Rezepte mit der DAK-Gesundheit sonst noch beachten müssen, ist u.a. im jeweils aktuellen Arzneiversorgungsvertrag genau geregelt. Im § 4 finden Sie dort die Abgabebestimmungen.