Sozialabgaben für Praktikantinnen und Praktikanten
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist gar nicht so einfach. Denn welche Beiträge anfallen, hängt von der Form des Praktikums ab. Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen.
Vorgeschriebenes Praktikum
Schreibt die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung einer (Berufs-)Fachschule, Fachhochschule oder Universität ein Praktikum vor, handelt es sich um ein sogenanntes vorgeschriebenes Praktikum. Welche Beiträge zur Sozialversicherung Sie als Arbeitgeber in diesem Fall abführen, hängt davon ab, ob der Student das Praktikum während des Studiums oder davor bzw. danach absolviert. Lassen Sie sich die Notwendigkeit des Praktikums gegebenenfalls durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen.
Wer gilt als ordentlicher Student?
Um als „ordentliche Studenten“ zu gelten, müssen Studenten oder Studentinnen an einer Fachhochschule oder Universität eingeschrieben sein. Außerdem darf die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt sein. Der Begriff des „ordentlichen Studenten“ bezieht sich auch auf Schülerinnen und Schüler von Fach- und Berufsfachschulen. Bei einem verpflichtenden Zwischenpraktikum gelten für sie identische Regelungen. Auch ein verpflichtendes Vor- oder Nachpraktikum ist versicherungsrechtlich wie bei Studierenden zu bewerten.
Auch Studierende ausländischer Hochschulen gelten versicherungsrechtlich in Deutschland als Studierende. Die Begriffe „Hochschule“ oder der „fachlichen Ausbildung dienenden Schule“ sind hier länderneutral zu verstehen. Das Praktikum muss in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sein.
Vor- und Nachpraktikum (Pflicht)
Soll ein Pflichtpraktikum vor oder nach dem Studium absolviert werden, ist der Praktikant oder die Praktikantin in der Regel noch nicht immatrikuliert oder kein „ordentlicher Student“ mehr.
Ob der Praktikant oder die Praktikantin in der Zeit kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, ob er oder sie ein Entgelt erhält:
- Praktikanten und Praktikantinnen mit Arbeitsentgelt sind als „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
- Erhält ein Praktikant oder eine Praktikantin kein Arbeitsentgelt, führen Sie keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab.
Praktikanten und Praktikantinnen sind unabhängig vom Entgelt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig als „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“. Sollte Ihr Vor- oder Nachpraktikant kein Arbeitsentgelt erhalten, berechnen sich die Beträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Geringverdienergrenze bei Praktikanten
Die Geringverdienergrenze liegt beim vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum bei 325 Euro. Das heißt, Sie als Arbeitgeber tragen die Sozialversicherungsbeiträge alleine, wenn das monatliche Entgelt diesen Betrag nicht übersteigt. Das gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge, wenn der Praktikant gar kein Entgelt von Ihnen erhält.
Beträgt das monatliche Entgelt mehr als 325 Euro, teilen Sie sich die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zur Hälfte mit dem Praktikanten. Den Zuschlag von 0,25 Prozent, der bei kinderlosen Versicherten über 23 Jahre anfällt, übernimmt der Praktikant selber.
Gilt das Vor- oder Nachpraktikum als geringfügige Beschäftigung?
Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika sind Beschäftigungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung. Daher sind sie versicherungsrechtlich, nicht als geringfügige Beschäftigung zu bewerten, auch wenn das monatliche Entgelt bis zu 538 (2024) / 556 (2025) Euro beträgt. Es gilt Sozialversicherungspflicht.Wenn der Student neben dem Praktikum geringfügig angestellt ist, sind für diese Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Pflege- und Krankenversicherung zu entrichten, ohne dass das Arbeitsentgelt mit dem vom Praktikum zusammengerechnet wird.
Zwischenpraktikum (Pflicht)
Da Studierende bei einem Zwischenpraktikum immatrikuliert sind, gelten sie auch während des Praktikums versicherungsrechtlich als Studierende. Denn die Kontinuität des Versicherungsschutzes gilt für die gesamte Dauer des Studiums – also auch während des Praktikums.
Sind „ordentliche Studenten“ gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, sind sie im Praktikum versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch für die Rentenversicherung im Praktikum. Auch die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgeltes sind für die Versicherungspflicht unerheblich.
Hat der Student oder die Studentin neben dem Praktikum noch einen Minijob fallen nur für diesen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Freiwillige Praktika
Nicht vorgeschriebene Praktika absolvieren Studierende freiwillig. Sie werden also nicht im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung ausgeübt – auch wenn sie sich in der Ausgestaltung kaum unterscheiden.
Vor- und Nachpraktikum
Wenn Ihr Praktikant oder Ihre Praktikantin ein nicht vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium bei Ihnen absolviert, unterliegt er oder sie für die Dauer des Praktikums in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich der Versicherungspflicht als Beschäftigter oder Beschäftigte.
Geringfügige Beschäftigung bei freiwilligen Vor- und Nachpraktika
Erhält der Praktikant oder die Praktikantin ein monatliches Entgelt bis 538 (2024) / 556 (2025) Euro, ist er oder sie versicherungsrechtlich, wie eine geringfügig Beschäftigte zu bewerten. Auch wenn er oder sie kein Arbeitsentgelt erhält, zahlen Sie als Arbeitgeber den Pauschalbeitrag.
Das freiwillige Zwischenpraktikum
In der Rentenversicherung besteht keine gesonderte Regelung für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Sie als Arbeitgeber führen wie bei einem regulären Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Sozialversicherungsbeiträge für den Praktikanten oder die Praktikantin ab.