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Sozialversicherung für Studierende

Bild: Mann zeigt einem Studierenden im Büro etwas am Laptop.

Wenn Sie Studierende in Ihrem Unternehmen einsetzen, ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von diversen Faktoren abhängig. Damit Sie sich als Arbeitgeber zurechtfinden, haben wir die verschiedenen Möglichkeiten für Sie aufgeschlüsselt.

Hauptsache Studium, Nebensache Beschäftigung

Ordentliche Studierende müssen für eine Beschäftigung keine Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn sie deutlich mehr Zeit für das Studium aufbringen. Dabei wird auch die Zeit berücksichtigt, die der Studierende für die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen und Seminaren benötigt. Ist die Beschäftigung die Hauptsache, ist der Studierende sozialversicherungspflichtig.

Was ist ein „ordentlicher Student“?

Ein ordentlicher Student oder eine ordentliche Studentin ist an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Schule, die der fachlichen Ausbildung dient, eingeschrieben. Außerdem widmet der Studierende den Großteil seiner Zeit dem Studium. Dieses beginnt mit dem ersten Semester, für das sich der Studierende erstmalig eingeschrieben hat, beziehungsweise dem Vorlesungsbeginn. Mit dem Tag der Exmatrikulation oder mit Ablauf des Monats, in dem der Student oder die Studentin offiziell schriftlich vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung unterrichtet wird, endet das Studium.

Das Verhältnis zwischen Studien- und Arbeitszeit ermitteln

Damit Sie als Arbeitgeber nicht bei jeder Anstellung eines Studierenden prüfen müssen, in welchem Verhältnis Studien- und Arbeitszeit stehen, gibt es eine pauschalisierte Regelung für die Arbeitszeit:

  • Bis 20 Stunden in der Woche: Unabhängig vom Arbeitsentgelt herrscht für den Studierenden Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Mehr als 20 Stunden in der Woche: Der Studierende ist sozialversicherungspflichtig.
  • Ausnahmen: Bei einer geringfügigen Beschäftigung oder die „26-Wochen-Frist“ wird eingehalten, das heißt der Studierende arbeitet nicht länger als 26 Wochen innerhalb von einem Jahr mehr als 20 Stunden in der Woche.

Geht der Studierende mehreren Beschäftigungen nach, wird die Arbeitszeit zusammengerechnet.

Beschäftigung in den Semesterferien

Wenn Sie Studierende in den Semesterferien einstellen, ist diese Tätigkeit für sie auch versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn er oder sie in der Woche mehr als 20 Stunden arbeitet. Maximal zwei Wochen dürfen Sie den Studierenden auch im Übergang zu den Vorlesungszeiten beschäftigen, damit diese Regelung gilt. Ansonsten ist der Angestellte versicherungspflichtig.

Rentenversicherung

Auch Studierende unterliegen bei der Rentenversicherung der Versicherungspflicht. Dabei ist es unerheblich, ob sie während der Vorlesungszeit oder der vorlesungsfreien Zeit arbeiten.

Wann kommt es zur Einzelfallprüfung?

Arbeitet der oder die Studierende mehr als 20 Stunden in der Woche in den Semesterferien und in der Vorlesungszeit oder geht er oder sie mehreren (befristeten) Beschäftigungsverhältnissen nach, kommt es zur Einzelfallprüfung. Dabei wird geprüft, ob die Studierenden mehr Zeit für das Studium oder mehr Zeit für die Beschäftigung aufwenden. Grundlage ist die „26-Wochen-Frist“ (182 Tage). Kriterien dafür sind:

  • Bei einer befristeten Beschäftigung wird vom voraussichtlichen Ende der Befristung ein Jahr zurückgerechnet, um herauszufinden, ob die „26-Wochen-Frist“ eingehalten wird.
  • Sind zu Beginn der Befristung weitere befristete Beschäftigungen geplant, werden diese bei der Errechnung der Frist mit einberechnet. Dabei wird vom Ende der letzten Befristung ausgegangen.
  • Alle Beschäftigungen, die die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden übersteigen, werden angerechnet. Das gilt auch, wenn diese im Einzelfall anders bewertet werden, der Studierende sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern und in den Semesterferien ausübt.

Arbeitet der Student oder die Studentin an mehr als 26 Wochen innerhalb von einem Jahr länger als 20 Stunden, ist er versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Geringfügige Beschäftigung im Studium

Bis zu einem Arbeitsentgelt von 538 (2024) / 556 (2025) Euro im Monat geht der Studierende einer geringfügigen Beschäftigung nach. Bei der Krankenversicherung fallen für Sie als Arbeitgeber dann Pauschalbeträge an. Dies gilt auch bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sofern das Arbeitsentgelt zusammengerechnet nicht 538 (2024) / 556 (2025) Euro im Monat überschreitet.

Eine nicht geringfügige Beschäftigung wird mit einer geringfügigen nur zusammengerechnet, wenn sie sozialversicherungspflichtig ist.

Übergangsbereich: Versicherungspflicht von Midi-Jobbern 

Werden bestimmte Entgeltgrenzen überschritten, arbeiten Studierende möglicherweise im sogenannten Übergangsbereich. Hier gibt es einige Besonderheiten zur Versicherungspflicht und der zu zahlenden Beiträge zu beachten: Übergangsbereich

Werkstudenten

Bei geringfügig angestellten Werkstudenten oder Werkstudentinnen herrscht in der Regel keine Versicherungspflicht. Das heißt, der Lohn wird mit einer Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Das gilt nicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit aller Arbeitsverhältnisse die 20-Stunden-Grenze übersteigt. Tut sie das, zahlen Sie als Arbeitgeber Pauschalbeträge zur Krankenversicherung für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin.
Für den Studierenden fallen in der Hauptbeschäftigung und jeder zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Krankenversicherung bei wechselnden Arbeitszeiten

Arbeitet der Student oder die Studentin bei demselben Arbeitgeber im Semester unter der Minijob-Grenze (

 538 (2024) / 556 (2025) Euro) und während der Semesterferien darüber, herrscht durchgehend Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch Pauschalbeträge fallen dann nicht an.

Arbeitslosenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Übersteigt das Arbeitsentgelt nicht die Summe von  538 (2024) / 556 (2025) Euro, ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung beziehungsweise mehrere Beschäftigungen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. 

Rentenversicherung bei mehreren Beschäftigungen

Geht der Student oder die Studentin einer rentenversicherungspflichtigen und auch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach, rechnet man beide nicht zusammen. Für die Hauptbeschäftigung fallen volle Beiträge zur Rentenversicherung an. Für den Minijob tragen Sie als Arbeitgeber den Pauschalbetrag. Der Studierende übernimmt die Differenz zum vollen Beitragssatz, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Nimmt er eine zweite geringfügige Beschäftigung auf, unterliegt diese auch der Versicherungspflicht.

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