Neu ab 2026: Säumniszuschläge bei verspätetem Beitragsnachweis und SEPA-Lastschriftmandat

Säumniszuschläge vermeiden: Zwei Kolleginnen schauen auf einen Computer und planen, die Beitragsnachweise zu übermitteln.

Im Arbeitsalltag kommt viel zusammen – Fristen, Personalfragen, Abrechnungen, ungeplante Ausfälle. Dabei kann es passieren, dass ein Beitragsnachweis verspätet eingereicht wird. Doch Vorsicht: Ab 2026 kann diese Verspätung zu Säumniszuschlägen führen. Lesen Sie hier, wie Sie dies vermeiden können. 

Beitragsnachweis: Fristen beachten

Als Krankenkasse sind wir mit der Aufgabe betraut, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge unserer Versicherten einzuziehen und weiterzuleiten. Das betrifft die Arbeitslosen-, die Renten-, die Pflege- und die Krankenversicherung. 
Dafür übermitteln Sie uns jeden Monat einen Beitragsnachweis. Dieser muss in der Regel spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstag des Monats bei uns vorliegen. Wir buchen auf dieser Basis bei Ihnen später die Beiträge ab, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben.

Fälligkeitstermine im Blick behalten

Säumniszuschläge bei verspäteten Beitragsnachweisen mit Bankeinzug

Wird der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig eingereicht, schätzen wir Ihre zu zahlenden Beiträge und buchen die Schätzung  fristgerecht ab, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Mit Eingang Ihres Beitragsnachweises verliert die Schätzung ihre Gültigkeit. Stellt sich heraus, dass zu wenig Beiträge geschätzt und abgebucht wurden, fallen auf den Differenzbetrag Säumniszuschläge an. Bisher hatten wir den Spielraum, Ihnen diese Säumniszuschläge zu erlassen. 

Diese Möglichkeit gibt es ab dem 1.1.2026 nicht mehr. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind dann verpflichtet Säumniszuschläge für nicht oder zu spät gezahlte Beiträge zu erheben. Darum ist es ab 1.1.2026 besonders wichtig, dass Sie pünktlich den Beitragsnachweis übermitteln. Nutzen Sie gerne unsere Listen mit den Fälligkeitsterminen für Nachweise und Beiträge.

Höhe der Säumniszuschläge

Säumniszuschläge sind für alle gesetzlichen Krankenkassen vorgeschrieben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis wird ein Zuschlag von 1 % des ausstehenden Betrages erhoben. Dabei wird auf 50 € nach unten abgerundet. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen ist Externer Link§ 24 SGB IV.

Wie Sie Säumniszuschläge vermeiden können

  • Bitte reichen Sie den Beitragsnachweis so früh ein, dass er spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats um 0 Uhr bei uns vorliegt. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie den Beitragsnachweis erst am fünftletzten Bankarbeitstag übermitteln. Wochenenden, Feiertage, sowie Heiligabend und Silvester sind keine Bankarbeitstage. Da die DAK-Gesundheit ihren Sitz in Hamburg hat, werden für die Fälligkeitstermine die Feiertage der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigt.
  • Wenn bei Ihnen kurzfristig Probleme auftreten (z. B. technische Schwierigkeiten), melden Sie sich gerne. Oft können wir Missverständnisse im Vorfeld vermeiden. Sie erreichen uns unter: 040 325 325 810.
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