Wie berechnen sich bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten?
Bei der Kurzarbeit ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Entgelt) die Summe aus dem tatsächlichen und dem fiktiven Arbeitsentgelt. Es stellt die Berechnungsgrundlage für die Beiträge dar.
Übersteigt das SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, sind zunächst die Beiträge von dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem SV-Entgelt und dem Ist-Entgelt ist nur zur Beitragsberechnung heranzuziehen, soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich bezogene Ist-Entgelt ausgeschöpft ist.
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