Mutterschutz bei Fehlgeburten: Regelungen für Arbeitgeber

Eine Fehlgeburt ist eine traurige und oft belastende Erfahrung. Viele Frauen brauchen danach Zeit, um dieses Erlebnis körperlich und seelisch zu verarbeiten. Deshalb haben betroffene Frauen Anspruch auf Mutterschutz, wenn sie eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden.
Was ist Mutterschutz?
Schutzfristen
DAK-Mutterschutzrechner
Kommt ein Kind früher als errechnet zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt ebenfalls - und zwar um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde.
Bei Fehlgeburten gibt es seit dem 1. Juni 2025 für betroffene Frauen - je nach Dauer der Schwangerschaft - eigene Fristen.
Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfrist haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie auf einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber. Insgesamt wird dadurch das volle Nettogehalt ersetzt.
Frauen, die nicht angestellt, aber mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse.
Mutterschutz bei Fehlgeburten
Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei der Entbindung die 24. Woche noch nicht erreicht ist, das Kind keine Lebenszeichen zeigt und das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt.
Für betroffene Frauen gelten gestaffelte Schutzfristen - bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten war, desto länger dauert auch die Schutzfrist. Folgende Fristen gelten:
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Schutzfristen darf der Arbeitgeber die betroffene Frau nicht beschäftigen. Es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Die Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
Nach der Fehlgeburt: Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Frauen haben während der Schutzfrist auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und - wenn Sie berufstätig sind - auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Die Dauer der Zahlungen richtet sich dabei nach der jeweiligen Schutzfrist. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, aus der die Woche der Fehlgeburt hervorgeht.
U2: Erstattung der Arbeitgeber-Kosten für Leistungen bei Fehlgeburten
U1 und U2: Erstattung für Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft

