Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft verändert das Leben einer Frau grundlegend. Das gilt nicht nur für den privaten, sondern auch für den beruflichen Bereich. Am Arbeitsplatz steht dann die Gesundheit von Mutter und Kind im Vordergrund. Das ist durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Es soll schwangere Frauen vor gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten schützen. Erfahren Sie hier, welche Arten des Beschäftigungsverbotes es gibt und wer in dieser Zeit was zahlt.
Welche Beschäftigungsverbote gibt es?
Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung
Eine schwangere Frau darf in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Nach der Geburt dürfen Sie die Mitarbeiterin generell für acht Wochen nicht beschäftigen.
Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen nach der Geburt. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung ärztlich festgestellt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf die verlängerte Schutzfrist von 12 Wochen, wenn die Frau dies beantragt.
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist außerdem um die Anzahl der Tage, die das Kind vor dem Termin geboren wurde. Kommt das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, bleibt es bei den acht Wochen bzw. zwölf Wochen Schutzfrist nach der Geburt.
Ausnahmen bei Tot- und Fehlgeburten
Bei einer Totgeburt kann Ihre Mitarbeiterin bereits ab der dritten Woche nach der Entbindung wieder arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Für Fehlgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt grundsätzlich die allgemeine achtwöchige Schutzfrist. Für Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche gelten gestaffelte Schutzfristen:
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Schutzfristen darf die betroffene Frau nicht beschäftigt werden, wenn sie sich nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt. Die Erklärung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfrist
Gefährdungsbeurteilung für den Mutterschutz
Nach dem Mutterschutzgesetz müssen Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen – Art, Ausmaß, Dauer – beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Es muss geprüft werden, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind und Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen bzw. ob die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz fortgesetzt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob schwangere oder stillende Frauen beschäftigt werden.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden, ebenso die beschlossenen Maßnahmen sowie der Termin eines Gesprächs mit der betroffenen Frau über die Anpassung der Arbeitsbedingungen.
Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG liegt beim Arbeitgeber. Sie können sich jedoch beraten lassen, zum Beispiel durch Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Betriebliches Beschäftigungsverbot
Wurde eine mögliche Gefährdungen festgestellt, haben Sie als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Sie müssen die Arbeitsbedingungen umgestalten oder andere ungefährliche Tätigkeiten für die werdende bzw. stillende Mutter anbieten. Dabei dürfen der Arbeitnehmerin keine finanziellen Nachteile entstehen.
Ist eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich und kann die schwangere bzw. stillende Frau nicht an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, müssen Sie ein vollständiges oder teilweises betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Gemäß dem Mutterschutzgesetz müssen Sie als Arbeitgeber den zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin sofort melden. Je nach Bundesland sind dafür die Landesämter für Arbeitsschutz, die Gewerbeaufsichtsämter oder auch die Bezirksregierungen zuständig. Hier berät man Sie auch hinsichtlich der richtigen Formulare zur Meldung, zum Beschäftigungsverbot sowie zum Kündigungsschutz.
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot listet der Frauenarzt oder die Frauenärztin in einem Attest auf, welche individuellen Einschränkungen es für Ihre Beschäftigte gibt. Entscheidend ist dabei, ob die Gesundheit von Mutter oder ungeborenem Kind durch die Beschäftigung gefährdet sind.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann auch nur teilweise für bestimmte Tätigkeiten im Unternehmen ausgesprochen werden.
Wer zahlt beim Beschäftigungsverbot?
Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist
Ist der Verdienst höher, zahlen Sie als Arbeitgeber die Differenz. Sie können sich diese Kosten jedoch im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstatten lassen. Das Mutterschaftsgeld und Ihr möglicher Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und beitragsfrei.
Während des ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbotes
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören neben dem Mutterschutzlohn auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden ebenfalls erstattet.
Diese Kosten werden Arbeitgebern erstattet:
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist
- Mutterschutzlohn, der vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbots zu zahlen ist
- die auf den Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur Pflegeversicherung
- sonstige Beitragszuschüsse
Krankheit während des Beschäftigungsverbotes
Ist eine Mitarbeiterin während eines Beschäftigungsverbotes krank und arbeitsunfähig, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Mutterschutzlohn. Stattdessen besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit.
Denn: Mutterschutzlohn wird nur gezahlt, wenn das Beschäftigungsverbot die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ein, ist dies nicht mehr der Fall. Eine Arbeitsunfähigkeit geht dem individuellen Beschäftigungsverbot somit vor.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit hat die Schwangere in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen durch den Arbeitgeber. Anschließend besteht grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.