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Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Bild: Pflegekraft setzt sich eine FFP2-Maske auf
Der GKV-Spitzenverband schließt für alle Pflegekassen die Verträge über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Sie können den geschlossenen Verträgen als Leistungserbringer beitreten. Weitere Informationen und ein Online-Beitrittsformular finden Sie auf der Externer LinkInternetseite des GKV-Spitzenverbandes

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind bei der DAK-Gesundheit regelmäßig elektronisch einzureichen (eKV). Dies gilt auch für Pflegehilfsmittel der DAK-Gesundheit-Pflegekasse. 

Besonderheit: Vertrag ab 1. Juni 2025 zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Die in Landesapothekerverbänden bzw. -vereinen organisierte Apothekerinnen und Apotheker mögen bitte die besonderen eKV-Regelungen des Vertrages sowie die dazu von der Pflegekasse der DAK-Gesundheit an den DAV gerichteten Informationen beachten.

Weitere Informationen zum eKV-Verfahren finden Sie hier. Detailinformationen zu den ekV-Angaben, einzureichenden Unterlagen und Abrechnung entnehmen Sie bitte den Hilfsmittelspezifische Hinweise zum eKV der DAK-Gesundheit (51.40.01.4 Saugende Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar / 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel).

Bitte beachten Sie: Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind nach den neuen GKV-SV-Verträgen durchgängig gesondert genehmigungspflichtig und mit ekV gesondert einzureichen. Genehmigungen werden max. für 1 Jahresbedarf ausgesprochen. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte auch den oben genannten Hilfsmittelspezifischen Hinweisen. 

Neuer monatlicher Höchstbetrag ab 1.1.2025

Zum 1.1.2025 wurde der monatliche Höchstbetrag von 40 Euro auf 42 Euro angehoben. Maßgeblich ist der Leistungsmonat. Ein neuer Kostenvoranschlag bzw. Antrag ist bei Bestandsfällen nicht notwendig. Die vereinbarten Vertragspreise in den Verträgen über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI bleiben hiervon unberührt und gelten weiterhin.  

Aktualisiert am: