Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind bei der DAK-Gesundheit regelmäßig elektronisch einzureichen (eKV). Dies gilt auch für Pflegehilfsmittel der DAK-Gesundheit-Pflegekasse.
Besonderheit: Vertrag ab 1. Juni 2025 zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen
Die in Landesapothekerverbänden bzw. -vereinen organisierte Apothekerinnen und Apotheker mögen bitte die besonderen eKV-Regelungen des Vertrages sowie die dazu von der Pflegekasse der DAK-Gesundheit an den DAV gerichteten Informationen beachten.
Bitte beachten Sie: Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind nach den neuen GKV-SV-Verträgen durchgängig gesondert genehmigungspflichtig und mit ekV gesondert einzureichen. Genehmigungen werden max. für 1 Jahresbedarf ausgesprochen. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte auch den oben genannten Hilfsmittelspezifischen Hinweisen.
Neuer monatlicher Höchstbetrag ab 1.1.2025
Zum 1.1.2025 wurde der monatliche Höchstbetrag von 40 Euro auf 42 Euro angehoben. Maßgeblich ist der Leistungsmonat. Ein neuer Kostenvoranschlag bzw. Antrag ist bei Bestandsfällen nicht notwendig. Die vereinbarten Vertragspreise in den Verträgen über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI bleiben hiervon unberührt und gelten weiterhin.