Direkt zum Inhalt

Hilfsmittel: Abrechnung

Bild: Frau schaut Rechnungsunterlagen durch und rechnet etwas mit einem Taschenrechner

Hier finden Sie alle Informationen für eine reibungslose Abrechnung Ihrer Kosten.

 

Wohin mit den Abrechnungsdaten?

Für die Datenübermittlung stehen Ihnen diese Verbindungen zur Verfügung:

  • E-Mail: edi302@davaso.de
  • FTAM over IP: Adresse: 195.243.159.138 (Auflösung von ftam.inter-forum.de), Port: 9000
  • FTP: ftp.inter-forum.de (die Kennung stimmen Sie bitte mit DAVASO/INTER-FORUM, E-Mail info302@inter-forum.de, Tel. 0341 / 2 59 20 66, ab)

In der Betreffzeile der E-Mail tragen Sie bitte nur das Absender-IK ein.

Bei den Eintragungen beachten Sie bitte Folgendes:

  • Als „EMPFÄNGER_Nutzer“ und „EMPFÄNGER_PHYSIKALISCH“ tragen Sie in der Auftragsdatei bitte das IK 661430035 von DAVASO ein.
  • In den FKT-Segmenten erfassen Sie bitte als „IK des Kostenträgers“ bei
    • Hilfsmittel-Abrechnungen das IK 105830016 (Haupt-IK der DAK-Gesundheit als Krankenkasse) und bei
    • Pflegehilfsmittel-Abrechnungen das IK 185830016 (Haupt-IK der DAK-Gesundheit als Pflegekasse).

Wohin mit den Unterlagen?

Die DAK-Gesundheit und die Pflegekasse der DAK-Gesundheit haben für Hilfs- und Pflegehilfsmittel-Abrechnungen eine zentrale Daten- und Papierannahmestelle. Zuständig ist dafür die DAVASO GmbH, die im Auftrag der DAK-Gesundheit auch die Prüfung und Bezahlung der Rechnungen übernommen hat.

Bitte übermitteln Sie die Rechnungen bzw. elektronischen Abrechnungsdaten bzw. Urbelege an die

DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
IK 661430035

Postanschrift für Pakete

DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha

Postanschrift für Briefe bei Versand über

die Deutsche Post AG

DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
04310 Leipzig

private Postanbieter
DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha

Weitere Informationen dazu finden Sie Externer Linkhier

Ausnahme

Wichtige Hinweise zu den Datenübermittlungen

Pro Kostenträger (hier: Krankenkasse bzw. Pflegekasse) und je Leistungsbereich (hier: Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel bzw. Arznei-/Verbandmittel) sind separate Abrechnungen zu erstellen; sogenannte „Mischrechnungen“ sind nicht zulässig:

  • Hilfsmittel sind nach § 302 SGB V abzurechnen,
  • Pflegehilfsmittel sind nach § 105 SGB XI abzurechnen und
  • (Geltungs-)Arzneimittel/Verbandmittel sind nach § 300 SGB V abzurechnen.

Außerdem hat eine getrennte Rechnungslegung für Abrechnungsvorfälle mit Skonto-Abzug und solche ohne Skonto-Abzug zu erfolgen. Andernfalls wird ein Skonto-Abzug auf Basis der gesamten Rechnung erfolgen.

Eine ordnungsgemäße Rechnungsbearbeitung ist nur dann möglich, wenn folgende Infos korrekt geliefert werden:

  • Schlüssel Leistungserbringergruppe (LEGS, Abrechnungscode und Tarifkennzeichen),
  • Hilfsmittel- beziehungsweise Abrechnungspositionsnummern gegebenenfalls mit der jeweiligen Positionsnummer für Produktbesonderheiten und
  • Kennzeichen für Hilfsmittel

Bei zum Verbrauch bestimmten Produkten und bei Versorgungs- beziehungsweise Vergütungspauschalen sind zusätzlich folgende Infos zu übermitteln:

  • Beginn und Ende des Versorgungszeitraumes (Segment EHI, Felder „Versorgungszeitraum von“ und „Versorgungszeitraum bis“) sowie
  • der „Versorgungszeitraum“ in Monaten (Segment ZUH, Feld „Versorgungszeitraum“)

Außerdem ist das Verordnungsdatum (Segment ZHI, Feld „Verordnungs-, Ausstell- oder Einsatzdatum“) zu übermitteln. Existiert kein Verordnungsdatum, ist ersatzweise das Ausstell- oder Einsatzdatum zu liefern. Wenn Sie herkömmliche Papierabrechnungen vorlegen, führt dies im Bereich der Krankenversicherung grundsätzlich zu Rechnungskürzungen nach § 303 SGB V.

Wichtige allgemeine Hinweise

  • Hilfsmittel-und Pflegehilfsmittel-Abgaben sind genehmigungspflichtig, sofern in den Verträgen keine Ausnahmen geregelt sind. Ein Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme besteht nicht.
  • Die Genehmigung der DAK-Gesundheit gilt ausschließlich für den Betrieb, der das in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesene Institutionskennzeichen (IK) führt. Erfolgt die Leistungserbringung bzw. Abgabe des Hilfsmittels durch einen davon abweichenden Betrieb (anderes Leistungserbringer-IK), ist die Genehmigung zur Begründung der Abrechnung ungültig. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderung der Kostenübernahmeerklärung besteht nicht.
  • Voraussetzung für die Abgabe von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln ist u.a. eine entsprechende Präqualifizierung nach § 126 Abs. 1a SGB V. Liegt diese für den abgebenden Betrieb (siehe Leistungserbringer-IK) nicht vor, besteht kein Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen.
  • Die vertraglich vereinbarten Abrechnungsfristen gelten nur dann als gewahrt, wenn die Abrechnungsdaten/Rechnungen und die dazugehörigen Urbelege/rechnungsbegründenden Unterlagen vollständig bei den von der DAK-Gesundheit benannten Daten- und Belegannahmestellen eingegangen sind. Eine Überschreitung der Frist befreit die DAK-Gesundheit von ihrer Zahlungsverpflichtung.
  • Ausnahmen sind, auch bei vollständig und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen, nicht möglich. Versäumnisse der Leistungserbringer begründen auch keinen Zahlungsanspruch gegenüber den Kundinnen und Kunden.
  • Die nachträgliche Abrechnung von gesetzlichen Zuzahlungen ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    • Die/der Versicherte ist von der gesetzlichen Zuzahlung befreit und
    • Die Abgabe/das Leistungsdatum (bei Abrechnungen ohne anzugebenden Versorgungszeitraum von/bis) bzw. der Versorgungszeitraum von/bis in dem Jahr liegt, für das auch eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung besteht und
    • bei der nachträglichen Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlung werden insbesondere  
      • die Hilfsmittel- bzw. Abrechnungspositionsnummer und
      • das Abgabe- bzw. Leistungsdatum und
      • der Versorgungszeitraum von/bis
        wie in der ursprünglichen Abrechnung angegeben.   

Urbelege bzw. rechnungsbegründende Unterlagen werden zur nachträglichen Abrechnung der gesetzlichen Zuzahlungen nicht benötigt.

Fragen zum Abrechnungsverfahren oder zu Rechnungskürzungen

Bei Fragen

  • zum Abrechnungsverfahren wenden Sie sich bitte an die DAVASO GmbH, Telefon 0341 25920-37, Fax 0341 25920-24, E-Mail: info302@davaso.de, Anschrift s.o.
  • zu Rechnungskürzungen wenden Sie sich bitte an den im Absetzungsschreiben genannten Absender.
  • Dazu steht den direktabrechnenden Leistungserbringern auch das Externer LinkDAVASO-Portal als Online-Service zur Verfügung. Dort können Sie sich rund um die Uhr detailliert über den Status Ihrer eingereichten Rechnungen informieren.

Grundlage des Abrechnungsverfahrens

Für das Abrechnungsverfahren gelten

  • § 302 SGB V in Verbindung mit den hierzu ergangenen „Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungsanstaltspflegern (§ 301 a SGB V)“ in der jeweils aktuellen Fassung und § 303 SGB V;
  • § 105 SGB XI in Verbindung mit den Regelungen zur bundesweiten Vereinheitlichung des Abrechnungsverfahrens und zur Umsetzung des Datenträgeraustauschs nach § 105 SGB XI im Einvernehmen mit den Verbänden der der Leistungserbringer
Aktualisiert am: