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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobs

Bild: Junge Frau arbeitet in einem Café

Sie haben Fragen zur Versicherungspflicht von Mini- oder Midi-Jobbern, zum Beispiel: Welche Beiträge muss ich zahlen? Oder: Gibt es Besonderheiten bei der Beitragsberechnung? Hier erhalten Sie Antworten.

Minijob

Einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) geht Ihr Angestellter nach, wenn er im Monat bis zu 538 (2024) verdient. Welche Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bei geringfügig Beschäftigten abführen? Hat er die Stelle ab 2013 aufgenommen, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der Renten- und Krankenversicherungspflicht. Seit Januar 2018 beträgt der Beitragssatz bei ersterem 18,6 Prozent.

Ihr Rentenversicherungsanteil

  • 15 Prozent
  • 5 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt

Die Differenz zu den 18,6 Prozent übernimmt der Arbeitnehmer. Auch wenn Ihr Angestellter sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, beträgt Ihr Anteil 15 bzw. 5 Prozent. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 175 Euro. Diese legt fest, welcher Betrag bei einem Minijob mindestens zur Berechnung des Rentenversicherungsanteils verwendet wird. 

Ihr Krankenversicherungsanteil

  • 13 Prozent
  • 5 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt

Minijob-Zentrale

Sie brauchen weitere Infos für die Beurteilung und die Beitragsabwicklung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse? Wenden Sie sich an die zuständige Minijob-Zentrale. Hier erhalten Sie auch Antworten auf Ihre Fragen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Kurzfristiger Minijob

Gar keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen Sie bei einer kurzfristigen Beschäftigung eines Minijobbers, die grundsätzlich auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Sie kann außerdem nicht berufsmäßig ausgeführt werden. Das heißt, sie darf bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 538 (2024) Euro nicht allein den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers sichern. 

Aktualisiert am:
+49 40 325 325 810

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