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Sie haben Fragen zur Versicherungspflicht von Mini- oder Midi-Jobbern, zum Beispiel: Welche Beiträge muss ich zahlen? Oder: Gibt es Besonderheiten bei der Beitragsberechnung? Hier erhalten Sie Antworten.
Einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) geht Ihr Angestellter nach, wenn er im Monat bis zu 520 Euro (2023) verdient. Welche Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bei geringfügig Beschäftigten abführen? Hat er die Stelle ab 2013 aufgenommen, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der Renten- und Krankenversicherungspflicht. Seit Januar 2018 beträgt der Beitragssatz bei ersterem 18,6 Prozent.
Die Differenz zu den 18,6 Prozent übernimmt der Arbeitnehmer. Auch wenn Ihr Angestellter sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, beträgt Ihr Anteil 15 bzw. 5 Prozent. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 175 Euro. Diese legt fest, welcher Betrag bei einem Minijob mindestens zur Berechnung des Rentenversicherungsanteils verwendet wird.
Sie brauchen weitere Infos für die Beurteilung und die Beitragsabwicklung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse? Wenden Sie sich an die zuständige Minijob-Zentrale. Hier erhalten Sie auch Antworten auf Ihre Fragen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Gar keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen Sie bei einer kurzfristigen Beschäftigung eines Minijobbers, die grundsätzlich auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Sie kann außerdem nicht berufsmäßig ausgeführt werden. Das heißt, sie darf bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro (2023) nicht allein den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers sichern.
Bei Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt
Eine Anstellung im Übergangsbereich ist sozialversicherungspflichtig.
Die Ermittlung der Beitragsanteile (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteil) erfolgt seit dem 01.10.2022 über 2 Formeln in 3 Berechnungsschritten.
Der Arbeitgeberbeitrag wird dabei oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob (regelmäßiges monatliches Entgelt max. 520,00 €) zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 v.H. angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Durch diese Berechnung reduziert sich der Arbeitnehmerbeitragsanteil.
Arbeitsentgelt zwischen 520,01 € und 2000,00 €
Die Berechnung des Gesamtbetrages des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes erfolgt nach folgender Formel:
F x 520 + ({2000 / (2000 – 520)} – {520 / (2000 – 520)} x F ) x (AE – 520)
Auf der Basis der so ermittelten beitragspflichtigen Einnahme ist der Gesamtbeitrag zu errechnen:
reduzierte beitragspflichtige Einnahme x ½ Beitragssatz = Betrag (gerundet) x 2 = Gesamtbeitrag
Im weiteren Schritt ist der Arbeitnehmerbeitragsanteil, ausgehend von einer (abweichenden) reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, zu berechnen.
Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist nach folgender Formel vorzunehmen:
(2000 / (2000-520) x (AE – 520)
Reduzierte beitragspflichtige Einnahme (für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils) x ½ Beitragssatz = Arbeitnehmerbeitragsanteil
Gesamtbeitrag – Arbeitnehmerbeitragsanteil = Arbeitgeberbeitragsanteil
Der Wert des Faktor F ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 28 v.H. durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird.
Der Faktor „F“ beträgt ab 01.01.2023: 0,6922
Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Gesamtbeitrags:
1,108145946 x Arbeitsentgelt - 216,291891892
Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils:
1,351351351 x Arbeitsentgelt - 702,702702703
(Für Beschäftigte, die am 30.09.2022 mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 520,00 € versicherungspflichtig waren)
Bis zum 31.12.2023 gilt für die Übergangsfälle die nachfolgende Formel:
FÜ x 450 + ({1300 ./. (1300 – 450)} – {450 ./. (1300 – 450)} x FÜ ) x (AE – 450)
FÜ ist hier für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 = 0,7417
vereinfachte Formel:
1,136747059 x Arbeitsentgelt - 177,771176471
Die Berechnung des Gesamtbeitrags erfolgt ab 01.10.2022 auf der Grundlage einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, welche nach folgender Formel zu ermitteln ist:
Auf der Basis der so ermittelten beitragspflichtigen Einnahme ist der Gesamtbeitrag zu errechnen:
Im weiteren Schritt ist der Arbeitnehmerbeitragsanteil, ausgehend von einer (abweichenden) reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, zu berechnen.
Die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist ab 01.10.2022 nach folgender Formel vorzunehmen:
Reduzierte beitragspflichtige Einnahme (für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils) x ½ Beitragssatz = Arbeitnehmerbeitragsanteil
Gesamtbeitrag – Arbeitnehmerbeitragsanteil = Arbeitgeberbeitragsanteil
Der Wert des Faktor F ergibt sich, wenn die Pauschalabgabe bei geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 28 v.H. durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird.
Der Faktor F beträgt ab dem 01.10.2022: 0,7009.
Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Gesamtbeitrags ab 01.10.2022:
Die vereinfachte Formel für die Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme für die Errechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils ab 01.10.2022: