Bis zu einem Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat geht der Studierende einer geringfügigen Beschäftigung nach. Bei der Krankenversicherung fallen für Sie als Arbeitgeber dann Pauschalbeträge an. Dies gilt auch bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sofern das Arbeitsentgelt zusammengerechnet nicht 450 Euro im Monat überschreitet.
Eine nicht geringfügige Beschäftigung wird mit einer geringfügigen nur zusammengerechnet, wenn sie sozialversicherungspflichtig ist.
Ein Studierender hat mehrere Nebenjobs und durch die Gesamtarbeitszeit pro Woche besteht Versicherungs- und Beitragspflicht, dann ist die Gleitzonenregelung anzuwenden. Diese greift nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten wie Praktikanten.
Werkstudenten
Bei geringfügig angestellten Werkstudenten herrscht in der Regel keine Versicherungspflicht. Das heißt, der Lohn wird mit einer Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Das gilt nicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit aller Arbeitsverhältnisse die 20-Stunden-Grenze übersteigt. Tut sie das, zahlen Sie als Arbeitgeber Pauschalbeträge zur Krankenversicherung für den Arbeitnehmer.
Für den Studierenden fallen in der Hauptbeschäftigung und jeder zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Krankenversicherung bei wechselnden Arbeitszeiten
Arbeitet der Student bei demselben Arbeitgeber im Semester unter der 450-Euro-Grenze und während der Semesterferien darüber, herrscht durchgehend Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch Pauschalbeträge fallen dann nicht an.
Arbeitslosenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Übersteigt das Arbeitsentgelt nicht die Summe von 450 Euro, ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung beziehungsweise mehrere Beschäftigungen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
Rentenversicherung bei mehreren Beschäftigungen
Geht der Student einer rentenversicherungspflichtigen und auch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach, rechnet man beide nicht zusammen. Für die Hauptbeschäftigung fallen volle Beiträge zur Rentenversicherung an. Für den Minijob tragen Sie als Arbeitgeber den Pauschalbetrag. Der Studierende übernimmt die Differenz zum vollen Beitragssatz, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Nimmt er eine zweite geringfügige Beschäftigung auf, unterliegt diese auch der Versicherungspflicht.