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Hauptsache Studium, Nebensache Beschäftigung

Ordentliche Studierende müssen für eine Beschäftigung keine Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn sie deutlich mehr Zeit für das Studium aufbringen. Dabei wird auch die Zeit berücksichtigt, die der Studierende für die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen und Seminaren benötigt. Ist die Beschäftigung die Hauptsache, ist der Studierende sozialversicherungspflichtig.

Was ist ein ordentlicher Student?

Ein ordentlicher Student ist an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Schule, die der fachlichen Ausbildung dient, eingeschrieben. Außerdem widmet der Student den Großteil seiner Zeit dem Studium. Dieses beginnt mit dem ersten Semester, für das sich der Student erstmalig eingeschrieben hat, beziehungsweise dem Vorlesungsbeginn. Mit dem Tag der Exmatrikulation oder mit Ablauf des Monats, in dem der Student offiziell schriftlich vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung unterrichtet wird, endet das Studium.

Das Verhältnis zwischen Studien- und Arbeitszeit ermitteln

Damit Sie als Arbeitgeber nicht bei jeder Anstellung eines Studenten prüfen müssen, in welchem Verhältnis Studien- und Arbeitszeit stehen, gibt es eine pauschalisierte Regelung für die Arbeitszeit:

  • Bis 20 Stunden in der Woche: Unabhängig vom Arbeitsentgelt herrscht für den Studierenden Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Mehr als 20 Stunden in der Woche: Der Studierende ist sozialversicherungspflichtig.
  • Ausnahmen: Bei einer geringfügigen Beschäftigung  oder die "26-Wochen-Frist" wird eingehalten, das heißt der Studierende arbeitet nicht länger als 26 Wochen innerhalb von einem Jahr mehr als 20 Stunden in der Woche.

Geht der Studierende mehreren Beschäftigungen nach, wird die Arbeitszeit zusammengerechnet.

Beschäftigung in den Semesterferien

Wenn Sie einen Studenten in den Semesterferien einstellen, ist diese Tätigkeit für ihn auch versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn er oder sie in der Woche mehr als 20 Stunden arbeitet. Maximal zwei Wochen dürfen Sie den Studierenden auch im Übergang zu den Vorlesungszeiten beschäftigen, damit diese Regelung gilt. Ansonsten ist der Angestellte versicherungspflichtig.

Rentenversicherung

Auch Studierende unterliegen bei der Rentenversicherung der Versicherungspflicht. Dabei ist es unerheblich, ob sie während der Vorlesungszeit oder der vorlesungsfreien Zeit arbeiten.

Wann kommt es zur Einzelfallprüfung?

Arbeitet der Studierende mehr als 20 Stunden in der Woche in den Semesterferien und in der Vorlesungszeit oder geht er mehreren (befristeten) Beschäftigungsverhältnissen nach, kommt es zur Einzelfallprüfung. Dabei wird geprüft, ob er mehr Zeit für das Studium oder mehr Zeit für die Beschäftigung aufwendet. Grundlage ist die "26-Wochen-Frist" (182 Tage). Kriterien dafür sind:

  • Bei einer befristeten Beschäftigung wird vom voraussichtlichen Ende der Befristung ein Jahr zurückgerechnet, um herauszufinden, ob die "26-Wochen-Frist" eingehalten wird.
  • Sind zu Beginn der Befristung weitere befristete Beschäftigungen geplant, werden diese bei der Errechnung der Frist miteinberechnet. Dabei wird vom Ende der letzten Befristung ausgegangen.
  • Alle Beschäftigungen, die die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden übersteigen, werden angerechnet. Das gilt auch, wenn diese im Einzelfall anders bewertet werden, der Studierende sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern und in den Semesterferien ausübt.

Arbeitet der Student an mehr als 26 Wochen innerhalb von einem Jahr länger als 20 Stunden, ist er versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Geringfügige Beschäftigung im Studium

Bis zu einem Arbeitsentgelt von 520 Euro (2023) im Monat geht der Studierende einer geringfügigen Beschäftigung nach. Bei der Krankenversicherung fallen für Sie als Arbeitgeber dann Pauschalbeträge an. Dies gilt auch bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sofern das Arbeitsentgelt zusammengerechnet nicht 520 Euro (2023)  im Monat überschreitet.

Eine nicht geringfügige Beschäftigung wird mit einer geringfügigen nur zusammengerechnet, wenn sie sozialversicherungspflichtig ist.

Gleitzonenregelung

Ein Studierender hat mehrere Nebenjobs und durch die Gesamtarbeitszeit pro Woche besteht Versicherungs- und Beitragspflicht, dann ist die Gleitzonenregelung anzuwenden. Diese greift nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten wie Praktikanten.

Werkstudenten

Bei geringfügig angestellten Werkstudenten herrscht in der Regel keine Versicherungspflicht. Das heißt, der Lohn wird mit einer Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Das gilt nicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit aller Arbeitsverhältnisse die 20-Stunden-Grenze übersteigt. Tut sie das, zahlen Sie als Arbeitgeber Pauschalbeträge zur Krankenversicherung für den Arbeitnehmer.
Für den Studierenden fallen in der Hauptbeschäftigung und jeder zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

Krankenversicherung bei wechselnden Arbeitszeiten

Arbeitet der Student bei demselben Arbeitgeber im Semester unter der 520-Euro-Grenze und während der Semesterferien darüber, herrscht durchgehend Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch Pauschalbeträge fallen dann nicht an.

Arbeitslosenversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Übersteigt das Arbeitsentgelt nicht die Summe von 520 Euro (2023), ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung beziehungsweise mehrere Beschäftigungen versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. 

Rentenversicherung bei mehreren Beschäftigungen

Geht der Student einer rentenversicherungspflichtigen und auch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach, rechnet man beide nicht zusammen. Für die Hauptbeschäftigung fallen volle Beiträge zur Rentenversicherung an. Für den Minijob tragen Sie als Arbeitgeber den Pauschalbetrag. Der Studierende übernimmt die Differenz zum vollen Beitragssatz, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Nimmt er eine zweite geringfügige Beschäftigung auf, unterliegt diese auch der Versicherungspflicht.