Doppelzahlungen werden erstattet: Geht ein Rentner einer Beschäftigung nach, für die er im Jahr 2019 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten musste, werden die von ihm selbst getragenen Anteile aus der Rente zurückgezahlt. Voraussetzung: Die Gesamteinnahmen aus verschiedenen Einkünften lagen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2020 durch verschiedene Einkünfte wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Leistungen der Arbeitsagentur und Renten überschritten, zahlt die DAK-Gesundheit beschäftigten Rentnern ihre selbst getragenen Anteile am Krankenversicherungsbeitrag zurück. Das Arbeitsentgelt wird von der Beitragserstattung nicht berührt. Erstattungsfähig sind die vom Rentner getragenen Beiträge für den Teil der Rente, der die Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einkünften übersteigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2021/2020:
- jährlich 2021: 58.050 Euro / 2020: 56.250 Euro
- monatlich 2021: 4.837,50 Euro / 2020: 4.687,50 Euro
Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Da seit 1. April 2004 die Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein zu tragen haben, werden für die Zeit ab 1. April 2004 die zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung auch in voller Höhe erstattet.
Der Erstattungsbetrag wird auf monatlicher Basis aus der Rente errechnet, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte bereits überschritten wird.
Beispiel 1
Beispiel 2
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. In diesem Fall wird vom Mitglied nur der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese Mitglieder zahlen keinen eigenen Beitrag aus der Rente.
Studierende und Praktikanten
Eine Sonderregelung gilt für krankenversicherungspflichtige Studierende und Praktikanten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sie müssen lediglich dann einen Eigenanteil am Krankenkassenbeitrag aus der Rente entrichten, wenn der Eigenanteil den Studierendenbeitrag überschreitet.
Beitrag zur KVdS:
Beträge aus der gesetzlichen Rente:
So lesen Sie die Beispielrechnung zu den Beiträgen
Krankenversicherung:
Der vom Versicherten zu tragende Anteil der Beiträge aus der Rente in Höhe von 61,60 Euro überschreitet nicht den Studierendenbeitrag von 76,07 Euro. Die vom Rentenversicherungsträger abgeführten Beiträge werden demnach dem Versicherten und dem entsprechenden Rentenversicherungsträger gut geschrieben.
Pflegeversicherung:
Da der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente mit 19,60 Euro den Studierendenbeitrag von 18,17 Euro überschreitet, muss nur der Differenzbeitrag überwiesen werden. In unserem Beispiel sind dies 1,43 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe des studentischen Beitrages, hier 18,17 Euro, wird erstattet.