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Sie beschäftigen einen Mitarbeiter, der eine Rente bezieht? Dann müssen Sie für diesen Beschäftigten Beiträge zu den Sozialversicherungen abführen. Es gibt aber Ausnahmen: Altersrentner oder Pensionäre mit geringfügiger Beschäftigung sind zum Teil von der Versicherungspflicht befreit.
Beschäftigen Sie einen Arbeitnehmer, der eine volle Altersrente bezieht, mehr als geringfügig, müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung für ihn abführen. Die Beiträge werden allerdings nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet, weil Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben. In die Pflegeversicherung muss grundsätzlich eingezahlt werden. Unter bestimmten Umständen müssen zudem Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
Mit dem Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben) wurde Anfang 2017 die Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung für arbeitende Vollrentner verändert.
Während Arbeitnehmer, die eine Vollrente erhielten, bisher grundsätzlich keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten mussten, gilt dies seit 2017 erst dann, wenn sie auch die Regelaltersgrenze erreicht haben. Ab dem Folgemonat fallen die Beiträge weg – es sei denn, der Arbeitnehmer möchte freiwillig weiter in die Rentenkasse einzahlen. In diesem Fall muss er dies seinem Arbeitgeber mitteilen. Der Verzicht auf die Beitragsbefreiung gilt dann für die Dauer der Beschäftigung.
Eine Übergangsregel erlaubt es auch anderen Beschäftigten im Rentenalter, freiwillig Beiträge an die Rentenkasse zu überweisen, was sich später positiv auf die ausgezahlte Rente auswirkt. Die Regel gilt für folgende Rentenbezieher:
Arbeitgeber müssen in jedem Fall ihren Beitragsanteil an die Rentenversicherung bezahlen. Wer eine Vollrente erhält, jedoch die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, muss grundsätzlich Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen eigenen und den Anteil des Arbeitnehmers an die Einzugsstelle abzuführen.
Durch das Flexirentengesetz entfiel in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 für beschäftigte Altersrentner und deren Arbeitgeber die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Ab dem 01.01.2022 hat der Arbeitgeber für beschäftigte Altersrentner, die das Alter für den Anspruch auf eine Regelaltersrente erreicht haben, seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung erneut zu entrichten.
Arbeitnehmer, die eine Teilrente aufgrund einer erreichten Altersgrenze erhalten, haben im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld. Deshalb gilt für diese Beschäftigten der allgemeine Beitragssatz. Auch in der Renten- sowie in der Arbeitslosenversicherung sind sie versicherungspflichtig. Mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat, endet für ihn der Pflichtbeitrag zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeberanteil muss jedoch weiterhin gezahlt werden. In der Pflegeversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
Welcher Beitragsgruppenschlüssel gehört in die DEÜV-Meldung? Nutzen Sie dazu unsere Übersicht.
Abkürzungen:
KV: Krankenversicherung
RV: Rentenversicherung
ALV: Arbeitslosenversicherung
PV: Pflegeversicherung
Aktuelle Beitragsgruppenschlüssel ab 01.01.2022
Rentenart | KV | RV | ALV | PV | Personengruppe |
---|---|---|---|---|---|
Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 3 | 1 | 1 | 1 | 120* |
Bestandsfälle (bereits am 31.12.2016 versicherungsfrei aufgrund des Bezuges einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze) | 3 | 3 | 1 | 1 | 119 |
Bestandsfälle mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 3 | 1 | 1 | 1 | 120* |
Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 3 | 3 | 2 | 1 | 119 |
Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze - Verzicht auf die Versicherungsfreiheit | 3 | 1 | 2 | 1 | 120* |
Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 1 | 1 | 1 | 1 | 101 |
Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 1 | 1 | 2 | 1 | 101 |
Berufsunfähigkeitsrente / Rente wegen | 1 | 1 | 1 | 1 | 101 |
Volle Erwerbsminderungsrente / Erwerbsunfähigkeitsrente | 3 | 1 | 0 | 1 | 101 |
Witwen- / Witwer- und Waisenrente | 1 | 1 | 1 | 1 | 101 |
Pension vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 0 | 3 | 1 | 0 | 101 |
Pension nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 0 | 3 | 2 | 0 | 119 |
Die nachfolgende Übersicht der Beitragsgruppenschlüssel ist maßgebend für ab dem 1. Januar 2017 aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse lt. "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention im Erwerbsleben (Flexirentengesetzes) zum 01.01.2017". Durch das Flexirentengesetz entfiel in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 für beschäftigte Altersrentner und deren Arbeitgeber die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Rentenart | KV | RV | ALV | PV | Personengruppe |
---|---|---|---|---|---|
Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 3 | 1 | 1 | 1 | 120* (hilfsweise 101 bis 30.06.2017) |
Bestandsfälle (bereits am 31.12.2016 versicherungsfrei aufgrund des Bezuges einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze) | 3 | 3 | 1 | 1 | 119 |
Bestandsfälle mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 3 | 1 | 1 | 1 | 120* (hilfsweise 101 bis 30.06.2017) |
Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 3 | 3 | 0 | 1 | 119 |
Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze - Verzicht auf die Versicherungsfreiheit | 3 | 1 | 0 | 1 | 120* (hilfsweise 101 bis 30.06.2017) |
Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 1 | 1 | 1 | 1 | 101 |
Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 1 | 1 | 0 | 1 | 101 |
Berufsunfähigkeitsrente / Rente wegen | 1 | 1 | 1 | 1 | 101 |
Volle Erwerbsminderungsrente / Erwerbsunfähigkeitsrente | 3 | 1 | 0 | 1 | 101 |
Witwen- / Witwer- und Waisenrente | 1 | 1 | 1 | 1 | 101 |
Pension vor Erreichen der Regelaltersgrenze | 0 | 3 | 1 | 0 | 101 |
Pension nach Erreichen der Regelaltersgrenze | 0 | 3 | 0 | 0 | 119 |
Wer eine Rente aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bezieht und nicht nur geringfügig beschäftigt ist, muss in die verschiedenen Sozialversicherungen einzahlen. Wurde von der Agentur für Arbeit anerkannt, dass ein Beschäftigter dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht zur Verfügung steht, müssen er und sein Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die Krankenversicherung sind die allgemeinen Beitragssätze gültig.
Für Beschäftigte, die eine volle Erwerbsminderungsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, müssen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Beiträge entrichtet werden. Da diese Arbeitnehmer im Krankheitsfall jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld haben, werden nur ermäßigte Beiträge zur Krankenversicherung fällig. In die Arbeitslosenversicherung müssen weder der Beschäftigte noch sein Arbeitgeber einzahlen.
Arbeitende Pensionäre sind von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Allerdings nur dann, wenn sie im Krankheitsfall Anspruch auf Beamten-Beihilfe haben.
Zur Arbeitslosenversicherung müssen hingegen Beiträge entrichtet werden. Hat der Pensionär bereits die Regelaltersgrenze erreicht, fällt seine Beitragspflicht weg. Auch der Arbeitgeberanteil muss seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes nicht mehr überwiesen werden. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2021.
Als Arbeitgeber müssen Sie für pensionierte Arbeitnehmer Beiträge an die Rentenversicherung leisten. Ist der Arbeitnehmer jenseits der Regelaltersgrenze, erlaubt ihm das Flexirentengesetz, freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen. Erklärt er seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gegenüber Ihnen als Arbeitgeber, wird er beitragspflichtig. Sie als Arbeitgeber müssen dann sowohl seinen als auch Ihren Anteil an den Pflichtbeiträgen überweisen.
Für die Bezieher von Witwen-, Witwer- oder Waisenrente bestehen keine Besonderheiten bei der Beurteilung von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Sie sind in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Doppelzahlungen werden erstattet: Geht ein Rentner einer Beschäftigung nach, für die er im Jahr 2022 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten musste, werden die von ihm selbst getragenen Anteile aus der Rente zurückgezahlt. Voraussetzung: Die Gesamteinnahmen aus verschiedenen Einkünften lagen über der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2022 durch verschiedene Einkünfte wie zum Beispiel Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge, Leistungen der Arbeitsagentur und Renten überschritten, zahlt die DAK-Gesundheit beschäftigten Rentnern ihre selbst getragenen Anteile am Krankenversicherungsbeitrag zurück. Das Arbeitsentgelt wird von der Beitragserstattung nicht berührt.
Erstattungsfähig sind die vom Rentner getragenen Beiträge für den Teil der Rente, der die Beitragsbemessungsgrenze zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einkünften übersteigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2022/2023:
Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Da seit 1. April 2004 die Rentner den Beitrag zur Pflegeversicherung in voller Höhe allein zu tragen haben, werden für die Zeit ab 1. April 2004 die zu viel gezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung auch in voller Höhe erstattet.
Der Erstattungsbetrag wird auf monatlicher Basis aus der Rente errechnet, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte bereits überschritten wird.
Monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.800 Euro Monatliche Rente 1.350 Euro Gesamtbetrag 5.150 Euro |
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Errechnung des beitragspflichtigen Einkommens: Gesamtbetrag 5.150 Euro Abzüglich Beitragsbemessungsgrenze 2022: 4.837,50 Euro Über der Beitragsbemessungsgrenze liegender Rentenbetrag 312,50 Euro |
Errechnung des Erstattungsbetrages:
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Wird dagegen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze lediglich durch eine Einmalzahlung ( z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld) überschritten, ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze maßgebend. |
Monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 3.600 Euro Monatliche Rente 1.000 Euro Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in 05/2022: 2.800 Euro |
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Errechnung des beitragspflichtigen Einkommens: Arbeitsentgelt 3.600 Euro x 5 Monate (01/22 – 05/22) 18.000 Euro + einmalig gezahltes Arbeitsentgelt 2.800 Euro + Rente 1.000 Euro x 5 Monate (01/22 – 05/22) 5.000 Euro Gesamtbetrag 25.800 Euro Abzüglich anteilige Beitragsbemessungsgrenze 2022 (4.837,50 EUR x 5 Monate) 24.187,50 Euro Über der Beitragsbemessungsgrenze liegender Betrag 1.612,50 Euro |
Errechnung des Erstattungsbetrages:
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Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die neben dem Arbeitsentgelt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. In diesem Fall wird vom Mitglied nur der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese Mitglieder zahlen keinen eigenen Beitrag aus der Rente.
Eine Sonderregelung gilt für krankenversicherungspflichtige Studierende und Praktikanten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Sie müssen lediglich dann einen Eigenanteil am Krankenkassenbeitrag aus der Rente entrichten, wenn der Eigenanteil den Studierendenbeitrag überschreitet.
Krankenversicherung: | |
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Allgemeiner Beitrag: | 82,99 € |
Zusatzbeitrag: | 12,18 € |
Gesamtbeitrag: | 95,17 € |
Pflegeversicherung: | |
812,00 € x 3,05 v.H. | 24,77 € |
812,00 € x 3,40 v. H. (mit Zuschlag für Kinderlose) | 27,61 € |
Krankenversicherung: | |
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Allgemeiner Beitrag, inkl. Zusatzbeitrag: | 112,70 € |
Anteil des RV-Trägers: | 56,35 € |
Anteil des Rentenbeziehers: | 56,35 € |
Gesamt: | 112,70 € |
Pflegeversicherung: | |
700,00 € x 3,05 v.H. | 21,35 € |
700,00 € x 3,40 v. H. (mit Zuschlag für Kinderlose) | 23,80 € |
Krankenversicherung:
Der vom Versicherten zu tragende Anteil der Beiträge aus der Rente in Höhe von 56,35 Euro überschreitet nicht den Studierendenbeitrag von 95,17 Euro. Die vom Rentenversicherungsträger abgeführten Beiträge werden demnach dem Versicherten und dem entsprechenden Rentenversicherungsträger gut geschrieben.
Pflegeversicherung:
Der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente mit 21,35 Euro überschreitet den Studierendenbeitrag von 24,77 Euro nicht.
Zu viel gezahlte Beiträge können nur auf Antrag des Arbeitnehmers erstattet werden. Eine automatische Erstattung durch die DAK-Gesundheit ist nicht möglich, weil uns die einzelnen Entgelte nicht vorliegen.
Grundsätzlich muss ein Antrag auf Beitragserstattung bei der Krankenkasse gestellt werden, bei der der Rentenbezieher während der Zeit, für die eine Erstattung beantragt wird, versichert war. Zum Antrag gehören.
Die Informationen zur Höhe der inländischen gesetzlichen Rente und der Versorgungsbezüge liegen uns vor.
Der Antrag kann auch online über Beitragserstattung gestellt werden.