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Informationen von den Beschäftigten

Von Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter brauchen Sie folgende Unterlagen und Informationen:

  • Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) für Lohnsteuerabzug beim Finanzamt
  • Für Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung: Nachweis der Elternschaft (ggf. aus Kinderfreibetrag ersichtlich)
  • Ggf. Arbeitsgenehmigung für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Land
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Ggf. Urlaubsbescheinigung des vorangegangenen Arbeitgebers
  • Ggf. Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen

Betriebsnummer beantragen

Jedes Unternehmer, das zum ersten Mal Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellt, braucht eine Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit. Die Betriebsnummer ist eine achtstellige Identifikationsnummer, die Sie kostenlos bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten:

Mit der Betriebsnummer übermitteln Sie uns zum Beispiel An- und Abmeldung von Beschäftigten oder Meldungen über eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses.

Anmeldungen zur Sozialversicherung

In Deutschland sind grundsätzlich alle Beschäftigten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Ihr Unternehmen ist verpflichtet, neue Beschäftigte zu diesen Sozialversicherungsträgern anzumelden und Beiträge abzuführen. Die zentrale Stelle dafür ist die zuständige Krankenkasse. Für einige Beschäftigungsarten gibt es Ausnahmen. Wir beraten Sie gern dazu.
Besteht noch keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Ihre neuen Kolleginnen und Kollegen eine Krankenkasse wählen. Wir helfen Ihnen gerne und freuen uns, wenn sie sich für uns entscheiden:  

Der Datenaustausch zu den Beiträgen und Meldungen ist per verschlüsselter Datenübertragung möglich. Mit dem Softwareprodukt sv.net können Sie unter anderem Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Meldungen zur Beantragung von Sozialleistungen online übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter sv.net.

Übrigens: Sie müssen alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch zur gesetzlichen Unfallversicherung und damit zur zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) anmelden. Die Beiträge tragen Arbeitgeber alleine.

Beiträge abführen

Als Arbeitgeber müssen Sie für Ihre Angestellten die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen und an die zuständige Krankenkasse - als zentrale Einzugsstelle - abführen. Ausnahmen gelten zum Beispiel für geringfügig Beschäftigte. Für Beiträge und Meldungen ist in diesem Fall die Minijob-Zentrale zuständig.

Anmeldung beim Finanzamt

Sie müssen als Arbeitgeber die Lohnsteuer Ihrer Beschäftigten an das Finanzamt zahlen. Für alle neuen Beschäftigten müssen Sie dem Finanzamt dafür deren Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten mitteilen. Außerdem muss die Art des Arbeitsverhältnisses und die Steuerklassen angegeben werden: Haupttätigkeit (Steuerklassen 1 bis 5) oder Nebentätigkeit (Steuerklasse 6). Danach können Sie die Lohnsteuer für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter elektronisch übermitteln.