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Einstellung von Beschäftigten – Checkliste für Arbeitgeber

Bild: Lockere Gesprächsatmosphäre im Büro.

Sie sind selbstständig und haben eine Firma, für die Sie neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen möchten? Unsere Checkliste gibt einen Überblick, was Sie aus Sozialversicherungssicht von Ihren neuen Beschäftigten benötigen und welche Anmeldungen Sie vornehmen müssen. 

Betriebsnummer beantragen

Jedes Unternehmer, das zum ersten Mal Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellt, benötigt eine Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit. Die Betriebsnummer ist eine achtstellige Identifikationsnummer, die Sie kostenlos bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten:

Unter Angabe der Betriebsnummer übermitteln Sie uns zum Beispiel An- und Abmeldung von Beschäftigten oder Meldungen über eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses.

Anmeldungen zur Sozialversicherung

In Deutschland sind grundsätzlich alle Beschäftigten, die der Versicherungspflicht unterliegen, in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu versichern. Ihr Unternehmen ist daher verpflichtet, die Versicherungspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung anzuzeigen und die Beiträge abzuführen.

Die Anmeldung der Sozialversicherungspflicht und die Beitragsabführung hat an die Einzugsstelle zu erfolgen. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Wir beraten Sie gerne dazu.

Besteht noch keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, müssen Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Krankenkasse wählen. Wir helfen Ihnen gerne und freuen uns, wenn sie sich für uns entscheiden. 

Der Datenaustausch zu den Beiträgen und Meldungen ist per verschlüsselter Datenübertragung möglich. Mit dem Softwareprodukt SV-Meldeportal können Sie unter anderem Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Meldungen zur Beantragung von Sozialleistungen online übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter SV-Meldeportal.
Übrigens: Sie müssen alle neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) anmelden. 

Beiträge abführen

Als Arbeitgeber müssen Sie für Ihre Beschäftigten den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – berechnen und an die zuständige Krankenkasse, als Einzugsstelle, abführen. Eine Ausnahme besteht für den Personenkreis der geringfügig Beschäftigten; hier ist die Zuständigkeit der Minijob-Zentrale, als zuständige Einzugsstelle, gegeben. 

Aktualisiert am:
+49 40 325 325 810

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