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Was ändert sich für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen?

Ab dem 1. Januar 2022 erhalten vollstationär versorgte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 von der Pflegekasse einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich danach, wie lange Pflegebedürftige bis zum 31. Dezember 2021 vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen bezogen haben:

Dauer der vollstationären Pflege

Zuschuss zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen

Bis zu 12 Monate

5 Prozent

Mehr als 12 Monate

25 Prozent

Mehr als 24 Monate

45 Prozent

Mehr als 36 Monate

70 Prozent


Beispiel: Wenn ein Heimbewohner oder eine Heimbewohnerin mehr als 24 Monate in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt, beträgt der Leistungszuschlag 45 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Durch den Zuschuss reduziert sich also der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen für die betroffenen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.

Wie erfahren Pflegeeinrichtungen, wie hoch der Leistungszuschlag ist?

Die Pflegekasse der DAK-Gesundheit informiert Pflegeeinrichtungen in der ersten Dezemberhälfte in einem Anschreiben darüber, wie hoch der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI je betroffenem Heimbewohner bzw. je betroffener Heimbewohnerin ist. Das Schreiben enthält auch die genaue Anzahl der Monate, in denen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner insgesamt vollstationäre Leistungen bezogen haben.

Auch die betroffenen Versicherten werden von der Pflegekasse via Anschreiben über den jeweiligen Leistungszuschlag informiert.

Worauf müssen Pflegeeinrichtungen wegen der Änderungen achten?

  1. Die Pflegeeinrichtung stellt der Pflegekasse der DAK-Gesundheit für jede betroffene Person in vollstationärer Pflege ausgehend vom Januar 2022 neben dem üblichen Leistungsbetrag auch den an die Pflegeeinrichtung übermittelten Leistungszuschlag in Rechnung. Diese Initialrechnung ist wichtig für die erstmalige Zahlung des Leistungszuschlags.
  2. Die Zahlung des Leistungszuschlags erfolgt danach durch die Pflegekasse der DAK-Gesundheit direkt mit befreiender Wirkung an die Pflegeeinrichtung (§ 87a Abs. 3 SGB XI).
  3. Abschließend berechnet die Pflegeeinrichtung dem oder der Versicherten den dann noch verbleibenden Eigenanteil.

Wann zahlt die Pflegekasse der DAK-Gesundheit den Leistungszuschlag erstmalig?

Die Pflegekasse der DAK-Gesundheit zahlt den Leistungszuschlag fristgerecht im Januar 2022 an die vollstationären Pflegeeinrichtungen.