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Leistungszuschlag für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege

Mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG) traten am 1. Januar 2022 einige gesetzliche Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Ein zentrales Element der sogenannten „kleinen Pflegereform“ sind gestaffelte Leistungszuschläge, die Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen finanziell entlasten sollen.

Was das für Pflegeeinrichtungen bedeutet, erfahren Sie hier.

Was ändert sich für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen?

Seit dem 1. Januar 2022 erhalten vollstationär versorgte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 von der Pflegekasse einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der Monate, für die Pflegebedürftige vollstationäre Leistungen nach § 43 SGB XI erhalten haben.

Dauer der vollstationären Pflege

Zuschuss zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen

ab 1.1.2022

ab 1.1.2024

Bis zu 12 Monate

5 Prozent

15 Prozent

Mehr als 12 Monate

25 Prozent

30 Prozent

Mehr als 24 Monate

45 Prozent

50 Prozent

Mehr als 36 Monate

70 Prozent

75 Prozent

Beispiel: Wenn ein Heimbewohner oder eine Heimbewohnerin mehr als 24 Monate in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt, beträgt der Leistungszuschlag seit dem 1.1 2024 50 Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Durch den Zuschuss reduziert sich also der Eigenanteil für die betroffenen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner.

Wie erfahren Pflegeeinrichtungen, wie hoch der Leistungszuschlag ist?

Die Pflegekasse der DAK-Gesundheit informierte Pflegeeinrichtungen in der ersten Dezemberhälfte 2021 in einem Anschreiben darüber, wie hoch der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI je betroffenem Heimbewohner bzw. je betroffener Heimbewohnerin ist. Das Schreiben enthielt auch die genaue Anzahl der Monate, in denen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner insgesamt vollstationäre Leistungen bezogen haben. Auch die betroffenen Versicherten wurden von der Pflegekasse via Anschreiben über den jeweiligen Leistungszuschlag informiert.

Seit dem 1.1.2022 werden sowohl die Heimbewohner und Heimbewohnerinnen als auch die Pflegeheime mit Bewilligung der vollstationären Leistung über die Anzahl der Monate, für die bis dahin Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen wurden und den daraus resultierenden Prozentsatz für den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI durch die Pflegekasse der DAK-Gesundheit informiert.

Worauf müssen Pflegeeinrichtungen wegen der Änderungen achten?

  1. Die Pflegeeinrichtung stellt der Pflegekasse der DAK-Gesundheit für jede betroffene Person in vollstationärer Pflege ausgehend vom Januar 2022 neben dem üblichen Leistungsbetrag auch den an die Pflegeeinrichtung übermittelten Leistungszuschlag in Rechnung. Diese Initialrechnung ist wichtig für die erstmalige Zahlung des Leistungszuschlags.
  2. Die Zahlung des Leistungszuschlags erfolgt danach durch die Pflegekasse der DAK-Gesundheit direkt mit befreiender Wirkung an die Pflegeeinrichtung (§ 87a Abs. 3 SGB XI).
  3. Abschließend berechnet die Pflegeeinrichtung dem oder der Versicherten den dann noch verbleibenden Eigenanteil.
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