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Hörgeräte

Hörgeräte: Junge Frau hält ein Hörgerät in ihrer Hand und fasst sich mit der anderen Hand ans Ohr.

Haben Sie Schwierigkeiten, Gespräche in einer geräuschvollen Umgebung oder in größeren Gruppen zu verstehen? Dies kann ein Anzeichen für ein verschlechtertes Hörvermögen sein. Ein Termin bei einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt oder einer Hals-Nasen-Ohren-Ärztin verschafft Ihnen Gewissheit. Er oder sie testet Ihr Gehör und berät Sie gegebenenfalls in Bezug auf ein Hörgerät.

Leistungen

Ihr HNO-Arzt bzw. Ihre HNO-Ärztin erbringt alle medizinisch notwendigen Leistungen, die erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere:

  • die medizinische Anamnese,
  • die Betrachtung der äußeren Ohren, Gehörgänge und Trommelfelle sowie
  • der Hörtest.

Sie erhalten ein modernes, auf Ihre Bedürfnisse eingestelltes Hörgerät sowie umfangreiche Serviceleistungen. Mit diesen Leistungen dürfen Sie rechnen:

  • Erfassung Ihres sozialen Umfelds sowie Ihrer individuellen Bedürfnisse
  • Beratung zu verschiedenen Hörsystemen sowie Auswahl, Anpassung, Programmierung und Funktionstest des Hörsystems
  • mehrtägiger Alltagstest des Gerätes
  • Einweisung in den Gebrauch und die Pflege
  • Nachbetreuung und Reparaturen während der gesamten Gebrauchszeit

Sie haben Anspruch auf:

  • ein mehrkostenfreies und volldigitales Hörsystem
  • das erforderliche Ohrpassstück, um die bestmögliche Anpassung an Ihren Körper zu gewährleisten
  • Mehrkanaltechnik (mindestens sechs Kanäle)
  • adaptive Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung
  • mindestens drei Hörprogramme
  • adaptive omnidirektionale und gerichtete Schallaufnahme (nur HdO-Geräte)

Entscheiden Sie sich für die Versorgung durch Ihren HNO-Arzt oder Ihre HNO-Ärztin, also für den sogenannten verkürzten Versorgungsweg, profitieren Sie von weiteren Ausstattungsmerkmalen Ihres Hörgerätes, ohne dass Ihnen dafür Mehrkosten entstehen:

  • Automatische Verstärkungsregelung
  • T-Spule für Sprachübertragung durch
  • Induktion oder Audioeingang
  • Nano-Beschichtung
  • 30 Batterien je Hörgerät

In der Rubrik  „Versorgung und Vertragspartner" erfahren Sie mehr zum verkürzten Versorgungsweg.

Versorgung und Vertragspartner

Sie können sich über zwei Wege mit einem Hörgerät versorgen lassen:

  • direkt von einem Arzt oder einer Ärztin über den verkürzten Versorgungsweg oder
  • klassisch über den Hörakustiker bzw. die Hörakustikerin.

Der verkürzte Versorgungsweg bietet Ihnen dabei vielfältige Vorteile, die Sie in unserem Infoflyer "Hörgeräte-Versorgung aus einer Hand" nachlesen können. Zusätzlich profitieren Sie von zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen Ihres Hörgerätes. Sprechen Sie Ihren HNO-Arzt oder Ihre HNO-Ärztin darauf an.

Sie haben bei uns immer die freie Auswahl unter allen Vertragspartnern. Mit unserem Hilfsmittellotsen können Sie gleich einen qualifizierten Partner auswählen.

Kostenübernahme

Wenn Ihnen Ihr HNO-Arzt oder Ihre HNO-Ärztin ein Hörgerät verordnet hat, übernehmen wir die Kosten. Wir haben für Sie vertraglich vereinbart, dass Sie mindestens ein Hörgerät angeboten bekommen, dass

  • für Ihre individuellen Bedürfnisse geeignet ist,
  • alle im Kapitel „Leistungen" beschrieben Eigenschaften besitzt und
  • für Sie garantiert mehrkostenfrei ist.
Für Sie fällt lediglich die gesetzliche Zuzahlung an.

Nur wenn Sie sich für ein Gerät mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen oder speziellem Design entscheiden, müssen Sie mit Mehrkosten rechnen. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen einen sorgfältigen Vergleich der Preise.

Mehr Informationen zur gesetzlichen Zuzahlung sowie zu möglichen Mehrkosten erhalten Sie unter „Häufige Fragen und Antworten".

Rückgabe

Das Hörgerät geht in Ihr Eigentum über. Eine Rückgabe ist damit nicht erforderlich.

Häufige Fragen und Antworten

Welche Unterlagen benötige ich?

Wenn Sie erstmals ein Hörgerät bekommen, brauchen Sie eine Verordnung Ihres Hals-Nasen-Ohren-Arztes bzw. Ihrer Hals-Nasen-Ohren-Ärztin. Für alle späteren Hörgeräte ist eine Verordnung zwar nicht vorgeschrieben, wir empfehlen Ihnen aber dennoch den erneuten Gehör-Check beim HNO-Arzt. Auch für den Fall, dass sich Ihr Gehör stark verschlechtert hat und Sie deshalb neue Hörgeräte brauchen. Dann ist ohnehin eine neue Verordnung vorgeschrieben.

Muss ich etwas dazu bezahlen?

Ja, Sie tragen die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel. Diese liegt bei zehn Euro pro Hörgerät. Wenn Sie mit Hörgeräten für beide Ohren versorgt werden, zahlen Sie also 20 Euro.

Entscheiden Sie sich für ein Hörgerät mit speziellem Design oder mit zusätzlicher Ausstattung, können darüber hinaus Mehrkosten auf Sie zukommen. Der Gesetzgeber beschränkt die Ausstattungsmerkmale auf das medizinisch notwendige Maß. Deshalb ist es uns nicht erlaubt, auch diese Kosten für Sie zu tragen.

Unser Tipp:

Fragen Sie Ihren Hals-Nasen-Ohren-Arzt bzw. Ihre Hals-Nasen-Ohren-Ärztin, ob er oder sie am verkürzten Versorgungsweg teilnimmt. Nach unseren Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2020 erfolgen rund 76 Prozent aller Hörgeräteversorgungen über den verkürzten Versorgungsweg völlig ohne Mehrkosten. Fallen sie im Ausnahmefall dennoch an, werden die Kunden im Vergleich zur klassischen Versorgung beim Hörakustiker mit durchschnittlich 600 Euro weniger belastet. Mehr Informationen zum verkürzten Versorgungsweg erhalten Sie in der Rubrik „Versorgung und Vertragspartner".

Was für ein Hörgerät bekomme ich?

Sie erhalten ein neues, modernes Hörgerät mit umfangreicher Ausstattung. 

Von wem bekomme ich mein Hörgerät?

Sie haben die Wahl. Lassen Sie sich entweder von Ihrem Hals-Nasen-Ohren-Arzt bzw. Ihrer Hals-Nasen-Ohren-Ärztin oder einem Hörakustiker bzw. einer Hörakustikerin mit einem Hörgerät versorgen.

Versorgung über den Hals-Nasen-Ohren-Arzt bzw. die Hals-Nasen-Ohren-Ärztin:

Nimmt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin am verkürzten Versorgungsweg teil? Dann bietet sich Ihnen die Möglichkeit, die Versorgung aus einer Hand zu erhalten. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin sucht zusammen mit Ihnen ein für Sie geeignetes Hörgerät aus und nimmt die Geräteeinstellungen vor. Damit ist Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin Ihr Ansprechpartner in allen medizinischen und technischen Fragen - und das während der gesamten Versorgungszeit.

Versorgung über den Hörakustiker bzw. die Hörakustikerin:

Wenn Sie Ihr Hörgerät über einen Hörakustiker bzw. eine Hörakustikerin beziehen möchten, benötigen diese eine ärztliche Verordnung. Etwa 95 Prozent der in Deutschland niedergelassenen Hörakustiker sind über ihre Bundesinnung Vertragspartner der DAK-Gesundheit – sicher auch einer in Ihrer Nähe. Der Hörakustiker wählt zusammen mit Ihnen ein geeignetes Modell aus und nimmt die Geräteeinstellungen vor. Er steht Ihnen für alle technischen Fragen rund um Ihr Hörgerät zur Verfügung. Für die medizinischen Fragen bleibt Ihr Hals-Nasen-Ohren-Arzt zuständig.

Auf welche Partner Sie zurückgreifen können, lesen Sie unter „Versorgung und Vertragspartner“. Dort bietet sich Ihnen über den Hilfsmittellotsen die Möglichkeit der direkten Suche.

Darf ich meinen Ansprechpartner für Hörgeräte wechseln?

Solange die Versorgung mit Hörgeräten nicht endgültig abgeschlossen ist, können Sie Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin oder Ihren Akustiker bzw. Ihre Akustikerin jederzeit wechseln. Abgeschlossen bedeutet in diesem Fall, dass Sie den Empfang von Hörgeräten quittiert haben und Ihr HNO-Arzt oder Ihre HNO-Ärztin bestätigt hat, dass Sie mit Ihrem Hörgerät besser hören. Ein Wechsel hat keinen Einfluss auf die Leistungen, die Sie von der DAK-Gesundheit erhalten.

Wann habe ich Anspruch auf neue Hörgeräte? 

Wir übernehmen für Sie die Kosten einer notwendigen Hörgeräteversorgung. Es besteht keine zeitliche Befristung für diese Versorgung.

Ihr Hörgeräteakustiker oder Ihre Hörgeräteakustikerin rechnet für die ersten sechs Jahre Ihrer Versorgung eine Vergütungspauschale mit uns ab. Während dieses Zeitraumes sind sämtliche Reparaturen und Wartungen für Sie und die DAK-Gesundheit kostenfrei.

Ab dem siebten Jahr übernehmen wir die Kosten für erforderliche Reparaturen, Wartungen und Serviceleistungen. Ihr Hörgeräteakustiker oder Ihre Hörgeräteakustikerin rechnet die Kosten direkt mit uns ab. Für Sie bleiben diese Maßnahmen kostenfrei.

In Einzelfällen können Sie einen Anspruch auf die zuzahlungspflichtige Neuversorgung mit Hörgeräten haben, wenn die vorhandene Versorgung:

  • irreparabel defekt ist (Beim Nachweis unterstützt Sie Ihr Hörgeräteakustiker oder Ihre Hörgeräteakustikerin in Zusammenarbeit mit dem herstellenden Unternehmen.) 
  • verloren gegangen ist (Bitte detaillierte Verlusterklärung handschriftlich unterschieben einreichen.)
  • die Reparatur nicht mehr möglich ist (Herstellernachweis in aller Regel erforderlich)
  • sich das Hörvermögen verändert hat und sich der Hörverlust nicht mehr durch das vorhandene Hörsystem ausgleichen lässt. (Ihr Hörgeräteakustiker oder Ihre Hörgeräteakustikerin berät Sie hierzu eingehend und reicht für Sie die Werte für die Alt- und Neugeräte ein. Wir beauftragen hierzu in der Regel den Medizinischen Dienst für die Erstellung eines Gutachtens.)
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