Brillen und Kontaktlinsen der Krankenkasse
Wer eine Sehhilfe braucht, muss die Kosten dafür in der Regel oft selbst tragen, denn seit vielen Jahren gehört die Kostenerstattung einer Brille nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Doch Ausnahmen bestätigen die Regel. Wissenswertes für Brillen- und Kontaktlinsenträger und -trägerinnen: Wir unterstützen Sie in bestimmten Fällen und leisten als Krankenkasse eine Zuzahlung zu Ihrer Brille.
Informieren Sie sich hier über die Kostenübernahme und unsere Vertragspartner.
Sie haben bereits eine Verordnung? Mit unserem Hilfsmittellotsen können Sie direkt einen qualifizierten Partner auswählen - ganz unkompliziert online.
Kostenübernahmen
Brillengläser
Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bezahlt die DAK-Gesundheit Brillengläser bis zur Höhe der für alle Kassen verbindlichen Festbeträge.
Erwachsene
Für Erwachsene dürfen Brillengläser ausschließlich bei folgenden Diagnosen bezahlt werden:
- schwerste Sehbehinderung (bestkorrigierter Visus max. 30% beidseitig)
- bei Einäugigkeit (ein Auge < 20%)
- bei einem Fernausgleich von mehr als sechs Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder von mehr als vier Dioptrien wegen einer Hornhautverkrümmung
Die DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten in Höhe der geltenden Festbeträge. Die genaue Höhe der Festbeträge erfahren Sie von Ihrem Optiker. Dieser rechnet die Festbeträge direkt mit der DAK-Gesundheit ab. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Leistungsanspruch ist das Datum der Ausstellung der ärztlichen Verordnung.
Kontaktlinsen
Auch Kontaktlinsen bezahlt die DAK-Gesundheit bis zur Höhe der für alle Kassen verbindlichen Festbeträge. Zusätzlich zu den Voraussetzungen für Brillengläser muss zum Beispiel eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine Stärke ab 8 Dioptrien,
- ein Stärkenunterschied beider Augen von mindestens 2 Dioptrien oder einer Hornhautverkrümmung ab einem Cylinder 2 bzw. 3 (je nach Achslage).
Die DAK-Gesundheit übernimmt die Kosten in Höhe der geltenden Festbeträge. Die genaue Höhe der Festbeträge erfahren Sie von Ihrem Optiker. Dieser rechnet die Festbeträge direkt mit der DAK-Gesundheit ab. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Leistungsanspruch ist auch hier das Datum der Ausstellung der ärztlichen Verordnung.
Verordnung
Benötige ich eine Verordnung?
Für eine Erst- oder Folgeversorgung zu Lasten der DAK-Gesundheit wird in jedem Falle eine augenärztliche Sehhilfenverordnung benötigt.
Hiervon gibt es Ausnahmen. In diesen Fällen kann ein zugelassener Optiker oder eine zugelassene Optikerin einen Berechtigungsschein ausstellen und direkt mit der Krankenkasse abrechnen:
- Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren benötigen innerhalb von 3 Monaten nach einer Versorgung eine Ersatzbeschaffung wegen Verlust oder Bruch
- Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Folgeversorgung
- Erwachsene benötigen eine Folgeversorgung aufgrund einer Sehstärke von 6,25 Dioptrien
Wann bekomme ich eine neue Sehhilfe/Verordnung?
Anspruch auf neue Sehhilfen besteht bei Verlust oder Beschädigung der Gläser oder Kontaktlinsen oder bei einer Stärkenänderung um mindestens 0,5 Dioptrien. Der Anspruch auf Sehhilfen muss nach der Dioptrienänderung noch gegeben sein.
Vertragspartner
Sie haben die freie Auswahl unter allen Vertragspartnern der DAK-Gesundheit. Mit unserem Hilfsmittellotsen können Sie gleich einen qualifizierten Partner auswählen. Diese können Sie telefonisch oder per E-Mail direkt mit der Versorgung beauftragen. Die Kostenübernahme klärt der Vertragspartner anschließend direkt mit der DAK-Gesundheit.
Rückgabe
Eine Rückgabe ist nicht erforderlich.
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