Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Sie auf Ihr Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Das heißt: Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Sie von Ihrem Gehalt nur bis zu diesem Betrag zahlen. Für Einkommen, das darüber liegt, zahlen Sie in der Regel keine Beiträge. ​

Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze:

  • Monatlich: 5.512,50 (2025) / 5.812,50 (2026) Euro
  • Jährlich: 66.150 (2025) / 69.750 (2026) Euro

Für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze:

  • Monatlich: 8.050 (2025) / 8.450 (2026) Euro
  • Jährlich: 96.600 (2025) / 101.400 (2026) Euro
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