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Welche Kinder werden für den Pflegeversicherungsbeitrag berück­sich­tigt?

Für die Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung werden folgende Kinder berücksichtigt:

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder 
Das gilt für den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ebenso wie für den Beitragsabschlag ab 1. Juli 2023.

Zahlen Sie Ihre Beiträge selbst an uns, können Sie uns die Angaben zu Ihren Kindern online mitteilen:

Aktualisiert am: