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Ab wann werden Kinder für den Beitragsabschlag zur Pflegeversi­che­rung angerechnet?

Zu den Kindern, die für einen Beitragsabschlag berücksichtigt werden, gehören leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder.

Kinder, die steuerlich erfasst sind, werden ab dem Monat der Geburt (frühestens ab 1.7.2023) angerechnet. Steuerlich erfasst sind zum Beispiel leibliche Kinder, die uns vom Bundeszentralamt für Steuern direkt gemeldet werden. 

Kinder, die steuerlich nicht erfasst sind, werden ebenfalls ab dem Geburtsmonat berücksichtigt. Sie müssen aber innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine Geburtsurkunde. Wird der Nachweis zur sogenannten Elterneigenschaft erst später vorgelegt, beginnt der Beitragsabschlag mit dem Monat, der auf dem Nachweismonat folgt.

Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel Pflegekinder sein. Stiefkinder werden uns vom Bundeszentralamt für Steuern grundsätzlich nicht gemeldet.

Zahlen Sie Ihre Beiträge selbst an uns, können Sie uns steuerlich nicht erfasste Kinder hier mitteilen:

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