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Welche Kinder werden für den Beitrag zur Pflegeversicherung berück­sich­tigt?

Für die Berechnung des Beitrages zur Pflegeversicherung werden folgende Kinder berücksichtigt:

  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • Pflegekinder 
Das gilt für den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ebenso wie für den Beitragsabschlag.

Voraussetzung für den Abschlag ist, dass Sie mehr als ein Kind haben und die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Verstirbt ein Kind, bleibt der Abschlag erhalten, bis es 25 Jahre alt geworden wäre. Bei Beschäftigten gilt der Abschlag nur für den Arbeitnehmeranteil.

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