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Mit einem Minijob haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz. Das bedeutet: Sie zahlen dafür keine Beiträge, müssen sich aber anderweitig krankenversichern. Je nach Arbeits- und Lebensmodell bieten sich Ihnen dazu verschiedene Optionen.
Gehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Minijob neben einer Hauptbeschäftigung nach, dann sind sie über diese krankenversichert. Ihr Arbeitgeber führt dann die Beiträge ab. Da es bei einem Minijob eine Verdienstgrenze von 520 Euro (2023) gibt, wirkt sich diese Tätigkeit nicht auf die Höhe der Krankenkassenbeiträge aus. Das heißt, Minijobber und Minijobberinnen zahlen nicht mehr.
Ist der Minijob Ihre einzige Einnahmequelle, müssen Sie sich anders versichern. Oft sind Minijoberinnen und Minijobber über eine Familienversicherung beitragsfrei versichert, etwa über den Ehemann beziehungsweise die Ehefrau oder über die Eltern. Für den Minijob fallen keine Krankenkassenbeiträge an.
Da sich Studierende nur bis zum Alter von maximal 25 Jahren über die Eltern familienversichern können, müssen sie sich anschließend selbst versichern. Der Krankenkassenbeitrag für Studentinnen und Studenten bemisst sich generell nach dem BAföG-Satz. Der Minijob bleibt auch in diesem Fall beitragsfrei.
Wenn Sie weder über eine Familienversicherung noch über eine andere Erwerbstätigkeit versichert sind, müssen Sie sich freiwillig versichern. Die Höhe des Krankenkassenbeitrags bemisst sich dann an Ihrem Gesamteinkommen und muss komplett von Ihnen übernommen werden.