Minijob und Krankenversicherung: Was muss ich beachten?

Krankenversicherung im Minijob: Freundliche Bäckereiverkäuferin präsentiert einem Kunden Brotlaib

Mit einem Minijob haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz. Das bedeutet: Sie zahlen dafür keine Beiträge zur Krankenversicherung, müssen sich aber anderweitig krankenversichern. Je nach Arbeits- und Lebensmodell bieten sich Ihnen dazu verschiedene Optionen. Wir erklären, was Sie beachten sollten.

 

Krankenversicherung im Minijob über Hauptbeschäftigung 

Gehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einem Minijob neben einer Hauutbeschäftigung nach, dann besteht Versicherungsschutz über die Hauptbeschäftigung. Ihr Arbeitgeber führt dann die Beiträge zur Krankenversicherung ab.

Für den Minijob gilt eine Verdienstgrenze von 556 (2025) / 603 (2026) Euro, aus dem Minijob heraus werden keine Krankenkassenbeiträge erhoben.

Krankenversicherung bei Hauptjob und mehreren Minijobs

Haben Sie mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung, werden die Gehälter ab dem zweiten Minijob mit dem Gehalt aus der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Sie zahlen dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus beiden Beschäftigungsverhältnissen. Sie sollten auch die einzelnen Unternehmen über sämtliche Ihrer Beschäftigungen informieren.

Krankenversicherung im Minijob über Familienversicherung 

Ist der Minijob Ihre einzige Einnahmequelle, müssen Sie sich anders versichern. Oft sind Minijoberinnen und Minijobber beitragsfrei über eine Familienversicherung versichert, etwa über den Ehemann beziehungsweise die Ehefrau oder über die Eltern. Für den Minijob fallen dann keine Krankenkassenbeiträge an. 

Wichtig: Sie dürfen allerdings neben dem Minijob keine weiteren Einnahmen haben, mit denen Sie in Summe die Geringfügigkeitsgrenze von  556 (2025) / 603 (2026) Euro überschreiten.

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Krankenversicherung für Studierende mit Minijob 

Häufig sind Studierende über ihre Eltern familienversichert. Das ist allerdings nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich. Anschließend müssen sie sich selbst versichern, etwa in der studentischen Krankenversicherung. Für den Minijob fallen auch in diesem Fall keine Beiträge zur Krankenversicherung an. 

Freiwillige Versicherung bei einem Minijob 

Wenn Sie weder über eine Familienversicherung noch über eine andere Erwerbstätigkeit versichert sind, müssen Sie sich freiwillig versichern. Die Höhe des Krankenkassenbeitrags bemisst sich dann an Ihrem Gesamteinkommen und muss komplett von Ihnen übernommen werden. 

Hinweis: Minijobber und Minijoberinnen müssen eventuell Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung zahlen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Externer LinkMinijob-Zentrale.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung im Minijob

Wie viel Krankenkassen-Beiträge zahle ich mit mehreren Minijobs?

Arbeiten Sie in mehreren Minijobs, werden Ihre Gehälter zusammengerechnet. Das kann Auswirkungen auf Ihre Krankenkassen-Beiträge haben.

Übersteigt Ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt mit allen Ihren Jobs zusammengerechnet 556 (2025) / 603 (2026)  Euro, sind Sie nicht mehr versicherungsfrei. Sie werden sozialversicherungspflichtig und zahlen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Muss ich bei der DAK angeben, wenn ich einen Minijob anfange?

Nein, Sie müssen uns nicht informieren, wenn Sie einen Minijob aufnehmen. Es sei denn, Sie sind in der Familienversicherung oder freiwillig bei uns versichert. Dann benötigen wir die Informationen zu Ihrem Minijob. 

Bin ich in einer kurzfristigen Beschäftigung krankenversichert?

Nein, kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind, gehören zu den Minijobs. Sie sind darin versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung und zahlen auch keine Beiträge egal, wie viel Sie verdienen. 

Offizielle Informationen zum Minijob finden Sie auf der Seite der Externer LinkMinijob-Zentrale. Die Minijob-Zentrale ist Teil des Verbundes der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie ist fachlich und organisatorisch zuständig für alles rund um geringfügige Beschäftigungen.
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