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Zum 1. Januar 2022 wurden Ergänzungsvereinbarungen zwischen dem vdek und dem DAV zu den Anlagen des Arzneiversorgungsvertrages (AVV) geschlossen.
In die Anlage 1 des AVV wurde eine Vergütungsvereinbarung für eine pharmazeutische Leistung neu aufgenommen. Bei der Abgabe von Risdiplam (Evrysdi®) kann für die Rekonstitution der Trockensubstanz einer jeden Flasche eine Vergütungsposition abgerechnet werden. Diese Vereinbarung gilt seit dem 1.2.2022. Bitte nutzen Sie zur Abrechnung die Sonder-PZN 17716518.
In der Anlage 2 wurde für Verbandstoffe, Pflaster und Nahtmaterial die Vergütungsregelung in Teil 3 angepasst. Der Abrechnungspreis (netto) je Packung berechnet sich wie folgt:
Apothekeneinkaufspreis + 3 Prozent + 6 Euro.
Im Bereich der Blutzuckerteststreifen wurde in Anlage 4 die Quotenregelung angepasst. Ziel ist die Abgabe von verordneten Teststreifen zu 70 Prozent mit Produkten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind. Dabei soll der Anteil der Produkte des Anhangs I mindestens 30 Prozent betragen.