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Unternehmenssitz im Ausland - Beschäftigte in Deutschland

Bild: Personen am Konferenztisch mit einer Weltkarte im Hintergrund.

Wann Sie Mitarbeitende in Deutschland sozialversichern müssen

In Deutschland müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sozialversichert sein. Diese Regelung gilt auch für Angestellte ausländischer Firmen, wenn sie längerfristig in Deutschland beschäftigt sind. Wir erklären in welchen Fällen Sie Ihre Beschäftigten anmelden müssen und in welchen Ausnahmen Sie darauf verzichten können.

Sozialversicherungspflicht innerhalb der EU

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigt sind, müssen in dem jeweiligen Land sozialversichert sein. Dabei ist es gleichgültig, in welchem Land das Unternehmen ansässig ist.

Firmensitz im Ausland – Beschäftigte in Deutschland

Arbeitgebende aus dem Ausland müssen demnach ihre Beschäftigten in Deutschland in der Sozialversicherung anmelden und Beiträge einzahlen – ganz so, als wäre das Unternehmen auch in Deutschland ansässig. Diese Regelung ist im Artikel 21 (1) der EU-Durchführungsverordnung verankert.

Zwei Ausnahmen

In zwei Ausnahmefällen müssen Sie Ihre Beschäftigten nicht sozialversichern:

  1. Entsendung: Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland tätig – im Rahmen einer Entsendung – entfällt die Sozialversicherungspflicht.
  2. Ausnahmevereinbarung: Gilt eine Ausnahmevereinbarung für die Beschäftigten, müssen sie nicht sozialversichert sein. Diese Vereinbarung gilt zwischen den Sozialversicherungsträgern der Länder. In Deutschland ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zuständig.

Hinweise: Neue Beschäftigte einstellen

Erfahren Sie hier, was Sie beachten sollten bei der Einstellung von Angestellten.
Aktualisiert am:
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