Märzklausel: Sonderzahlungen im ersten Quartal

Team arbeitet konzentriert an PCs, Tablets und Handy.

Wenn das neue Jahr beginnt, steht in vielen Betrieben die Auszahlung von Boni, Prämien oder Nachzahlungen an. Doch Vorsicht: Fließen solche Einmalzahlungen im ersten Quartal, wartet eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit – die sogenannte Märzklausel.
Hier erfahren Sie, wann die Märzklausel greift, wie sie berechnet wird und was bei der Meldung zu beachten ist.

Was ist die Märzklausel?

Erhalten Ihre Beschäftigten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine Einmalzahlung, zum Beispiel einen Jahresbonus oder eine Weihnachtsgeld-Nachzahlungen, müssen Sie prüfen, ob die sogenannte Märzklausel Anwendung findet. In diesem Fall wird die Zahlung nicht dem aktuellen Monat, sondern dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres - in der Regel Dezember - zugeordnet.

Wann greift die Märzklausel?

Die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr erfolgt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Einmalzahlung erfolgt in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März gezahlt.
  2. Das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis bestand bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber.
  3. Das laufende Entgelt und die Einmalzahlung übersteigen die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.

Wichtig: Für die Prüfung, ob die Märzklausel greift, wird bei gesetzlich Versicherten einheitlich die BBG der Krankenversicherung als Maßstab für alle Sozialversicherungszweige genutzt.

Die häufigsten einmaligen Zuwendungen 

  • Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
  • Prämien
  • Gewinnbeteiligungen und Gratifikationen
  • Jubiläumszuwendungen
  • Entlassungsentschädigungen
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Urlaubsabgeltung (Auszahlung von nicht in Anspruch genommenen Urlaub)

Berechnung und Auswirkungen der Märzklausel

Sobald die Märzklausel greift, ändert sich die Berechnungsgrundlage:

  • Rechengrößen: Es gelten die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen des Vorjahres.
  • Versicherungszweige: Die Regelung gilt für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage.
  • Ausnahme Unfallversicherung: Hier erfolgt die Abrechnung immer im tatsächlichen Auszahlungsmonat; die Märzklausel findet keine Anwendung.

Beispielrechnung 

Eine Mitarbeiterin erhält im März 2026 eine Gewinnbeteiligung von 6.000 €. Ihr laufendes Gehalt beträgt monatlich 4.000 €.

SchrittBerechnung (Krankenversicherung)Wert
1. Anteilige Jahres-BBG5.812,50 € (BBG 2026) x 3 Monate17.437,50 €
2. Bisheriges Entgelt 20264.000,00 € x 3 Monate12.000,00 €
3. Differenz (Spielraum)17.437,50 € - 12.000,00 €5.437,50 €

Ergebnis: Die Differenz zwischen der anteiligen Jahres-­BBG (17.437,50 €) und der Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts  (12.000 €) entscheidet über die Zuordnung. 
Da die Einmalzahlung (6.000 €) die Differenz (5.437,50 €) übersteigt, greift die Märzklausel. Die Zahlung wird dem Dezember 2025 zugeordnet. Es gelten die Beitragssätze und Werte von 2025.

Meldung an die Sozialversicherung

Wird eine Zahlung dem Vorjahr zugeordnet, muss dies über eine gesonderte Meldung erfolgen:

  • Abgabegrund: 54 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt).
  • Zeitraum: Als Beschäftigungszeitraum ist der erste und letzte Tag des Zuordnungsmonats (z. B. 01.12. – 31.12.) anzugeben.
  • Entgelt: Gemeldet wird nur der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung.

Sonderfälle der Märzklausel

Beschäftigungsende: Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Vorjahr bestanden, erfolgt die Zuordnung zum letzten Monat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.

Nach dem 31. März: Zahlungen, die nach dem ersten Quartal fließen, werden immer dem laufenden Kalenderjahr zugeordnet – auch wenn sie für Zeiträume im Januar bis März bestimmt sind.

Aktualisiert am:
Telefonkontakt
+49 40 325 325 810

Rund um die Uhr und zum Ortstarif