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Pflegesachleistungen: Abrechnung

Für die Abrechnung von Pflegesachleistungen können Sie die zentrale Daten- und Papierannahmestelle, die DAVASO GmbH, nutzen.

Abrechnungsadresse

Damit wir Ihre Abrechnung bezahlen können, übermitteln Sie bitte die

  • Rechnungen
  • elektronische Abrechnungsdaten
  • Urbelege und
  • rechnungsbegründenden Unterlagen

an die

DAK-Gesundheit
c/o DAVASO GmbH
Gärtnerweg 12
04425 Taucha
Institutionskennzeichen: 66 14 3003 5

Bei Fragen zu Ihrer Rechnung nutzen Sie bitte die Serviceoptionen des Externer LinkDAVASO-Portals oder wenden Sie sich an die Clearingstelle der DAVASO GmbH unter:
Telefon: 0341 25920-37

Telefax: 0341 25920-24

Telefonische Anfragen zur Abrechnung sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nur nach Eingabe einer PIN durch den Leistungserbringer möglich. Diese wird ausschließlich im Zusammenhang mit einer Registrierung im DAVASO Portal vergeben.

Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)

Übergangszeitraum
Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger haben bis zum 31. August 2024 Zeit, für ihre Beschäftigten eine lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) für die Abrechnung von Leistungen zu beantragen. Gleiches gilt auch für Einzelpflegekräfte nach § 77 SGB XI. Darauf haben sich das Bundesministerium für Gesundheit, der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene sowie die Verbände der Pflegedienste auf Bundesebene geeinigt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die Aufgabe übernommen, das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) aufzubauen.

Wenn noch keine Beschäftigtennummer vorliegt
Sollte die Beschäftigtennummer zur Abrechnung noch nicht vorliegen, können für den elektronischen Datenaustausch „Ersatz-Beschäftigtennummern“ verwendet werden. Eine Ersatz-Beschäftigtennummer ist für Fälle vorgesehen, in denen die Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V aus sonstigem Grund fehlt (Schlüssel für Ersatz-Beschäftigtennummer: 999999997).

Wie erhalte ich eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)?
Durch die Anlage der vollständigen Daten eines oder einer Beschäftigten im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) erhält dieser oder diese automatisch eine LBNR.
Weitere Informationen erhalten Sie über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM):
Externer LinkBfArM - Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege

Bearbeitungsschlüssel

Zur richtigen Bearbeitung benötigen wir diese Leistungserbringergruppen-Schlüssel (siebenstellig):

  • Abrechnungscode
  • Tarifkennzeichen und
  • Sondertarifnummer

Datenübermittlungskanäle

Für die Datenübermittlung stehen Ihnen diese Verbindungen zur Verfügung:

  • E-Mail: edi302@davaso.de
    In der Betreffzeile der E-Mail tragen Sie bitte nur das Absender-IK ein.
  • FTAM over IP: Adresse: 195.243.159.138 (Auflösung von ftam.inter-forum.de), Port: 9000
  • FTP: ftp.inter-forum.de (die Kennung stimmen Sie bitte mit DAVASO/INTER-FORUM (Mail: info302@inter-forum.de oder Tel. 0341/259 20 66) ab 

Bei den Eintragungen beachten Sie bitte Folgendes:

  • Als „EMPFÄNGER_Nutzer“ und „EMPFÄNGER_PHYSIKALISCH“ tragen Sie in der Auftragsdatei bitte das IK 661430035 von DAVASO ein.
  • In den FKT-Segmenten tragen Sie als „IK des Kostenträgers“ bitte das IK 185830016 ein. Das ist das Haupt-IK der DAK-Gesundheit als Pflegekasse.

Testabrechnungen

Sie können die Prüfstufen 1 bis 3 für TA1-Daten auf der Externer LinkSupportseite der DAVASO GmbH testen.

Weitere Informationen

Weitere Detailinformationen erhalten Sie auf den folgenden Internetseiten:

  • Informationen erhalten Sie auch auf der Website des Verbandes der Ersatzkassen: Externer Linkvdek
  • Der GKV-Spitzenverband stellt auf seinem Internetportal umfassende Informationen zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung: Externer LinkDatenaustausch der GKV 
  • Externer LinkDAVASO-Portal (Serviceportal der DAVASO GmbH) für die Rechnungsrecherche und Informationen zu ihrer Abrechnung

Rechtsgrundlagen

Für das Abrechnungsverfahren gelten die folgenden Rechtsgrundlagen:

  • § 105 SGB XI
  • Die einvernehmliche Festlegung - Regelung zur bundesweiten Vereinheitlichung des Abrechnungsverfahrens und zur Umsetzung des Datenträgeraustauschs nach § 105 SGB XI im Einvernehmen mit den Verbänden der der Leistungserbringer
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