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Energie-Schutzschirm: Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen

Symbolbild Energieschutzschirm: Windräder

Der Energie-Schutzschirm umfasst u.a. eine finanzielle Unterstützung für Pflegeeinrichtungen, um die Auswirkungen der Preissteigerungen für Gas, Fernwärme und Strom zu kompensieren. Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, haben auf Grundlage von § 154 Abs. 1 S. 1 SGB XI einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe.

Die Erstattungshöhe begrenzt sich hierbei auf die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der Abschlagzahlung aus dem Referenzmonat März 2022 und der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung der jeweiligen Energieversorgungsart. Der Erstattungszeitraum umfasst die Monate Oktober 2022 bis April 2024.
Voraussetzung für eine solche Erstattung ist ein Antrag. Darin sind die notwendigen Daten anzugeben. Mit dem Antrag ist auch die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Auf dieser Grundlage zahlen die jeweils zuständigen Pflegekassen die entsprechenden Erstattungsbeträge aus. 

Geltungsbereich

Die Verfahrensregelungen gelten für die Pflegekassen und die nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

Erläuterungen und Downloads

Hier finden betroffene Leistungserbringer Richtlinien und Meldeformulare zum Download:

Meldeformulare zu den jeweiligen Abrechnungsarten:

Fragen und Antworten 

Ab wann kann ich den Erstattungsantrag stellen?
Sie können seit dem 1. März 2023, also mit Inkrafttreten der Richtlinien die Anträge stellen.

Für welchen Zeitraum habe ich ggf. einen Erstattungsanspruch auf die Ergänzungshilfe?
Stationäre Pflegeeinrichtungen, die in den Monaten Oktober 2022 und April 2024 eine Differenz zwischen der monatlichen Abschlagszahlung im Referenzmonat März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom haben, haben nach § 154 SGB XI einen Anspruch auf eine monatliche Erstattung.

Für welche zugelassenen Pflegeeinrichtungen ist die DAK-Gesundheit Pflegekasse zuständig?
Die Landesverbände der unterschiedlichen Pflegekassen haben die Aufgaben zur Geltendmachung von Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI untereinander aufgeteilt. 
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse ist Ansprechpartnerin für zugelassene Pflegeeinrichtungen in bestimmten Regionen/Kreisen in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Wir sind zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages, die Erstellung der Bescheide, für die Erstattung des Betrages und die Spitzabrechnung.

Eine Ansprechpartnerliste mit den Zuständigkeiten unter den Pflegekassen finden Sie auf der Website des Externer LinkGKV-SV im Abschnitt Pflegeversicherung. Diese Liste wird ständig aktualisiert.
Wie erfolgt die Bearbeitung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages?
Für eine zügige Bearbeitung verwenden Sie bitte das entsprechende Meldeformular aus der Downloadbox und füllen dieses zunächst aus. Die Richtigkeit der Angaben ist zu erklären. 
Eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Alternativ kann die Meldung ausgedruckt und nach der Unterzeichnung als PDF-Datei(en) eingescannt werden. 
Die ausgefüllte und unterzeichnete Meldung ist dann jeweils als unterschriebenes PDF-Formular und als Excel-Formular per E-Mail an Energie154@dak.de zu senden.
In der Betreffzeile der E-Mail geben Sie bitte das Stichwort Energie154 und das Bundesland an. 

Bitte beachten Sie, dass Anhänge in den alten Office-Formaten (.doc, .dot, .xls, .xlt, .ppt, .pot) bei uns aufgrund von Sicherheitsrichtlinien nicht mehr verarbeitet werden können. Daher bitten wir Sie vor der Übersendung um eine Konvertierung in die neuen, sicheren Office-Formate (.docx, .xlsx, .pptx). Alternativ erstellen Sie aus der Anlage ein PDF.

Wonach richtet sich die Höhe der Ergänzungshilfe?
Die Höhe der Ergänzungshilfe richtet sich nach der einrichtungsindividuellen Differenz der monatlichen Zahlung der Pflegeeinrichtung an den Versorgungsträger im Referenzmonat und dem Monat der Geltendmachung.

Zwischen- oder Jahresabrechnung durch den Versorgungsträger und die DAK-Gesundheit Pflegekasse – was müssen Sie tun?
Als Pflegeeinrichtungsträger haben Sie gegenüber der DAK-Gesundheit Pflegekasse Nachweise über die geltend gemachten Angaben vorzulegen. Außerdem ist die jeweilige Jahresabrechnung, jeweils nach Erhalt an die zuständigen Pflegekasse unverzüglich zu übermitteln. 

Erhaltene staatliche Unterstützungsleistungen müssen Sie als Pflegeeinrichtungsträger der DAK-Gesundheit Pflegekasse unaufgefordert mitteilen.
Für die Spitzabrechnung wird die Höhe der Erstattungen und der tatsächliche Verbraucherendpreis unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage für den Anspruch abgeglichen. Die Spitzabrechnung kann sowohl zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung führen.
Eine festgestellte Überzahlung zahlen Sie als Pflegeeinrichtung an die DAK-Gesundheit Pflegekasse zurück. Bei Vorliegen einer festgestellten Unterzahlung zahlt die DAK-Gesundheit Pflegekasse die noch nicht ausgeglichen Ergänzungshilfe unaufgefordert nach.

Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Erstattung durch die Pflegekasse?
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag innerhalb von 4 Wochen nach der Geltendmachung aus. Sofern nur ein Teilbetrag oder keine Auszahlung erfolgt, informiert die DAK-Gesundheit Pflegekasse Sie schriftlich über die Gründe.

Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag unter Verwendung der von Ihnen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK nach § 103 SGB XI i. V. m. § 293 Absatz 1 SGB V gemeldeten Bankverbindung aus. 
Der Erstattungsanspruch setzt die Durchführung des Meldeverfahrens voraus. Die Pflegeeinrichtungen melden der DAK-Gesundheit Pflegekasse die Höhe der Ergänzungshilfe erstmals bis 15 Tage nach Inkrafttreten der Richtlinien. Die Erstattung an die Pflegeeinrichtung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Geltendmachung bei der zuständigen Pflegekasse. Danach regelmäßig zum 15. eines Monats bis einschließlich 15.4.2024, sofern die jeweilige Abschlagshöhe je Versorgungsart unverändert ist. Eine monatliche Geltendmachung ist nicht notwendig. Jegliche Veränderung der Erstattungshöhe sind der Pflegekasse unverzüglich zu melden. 

Haben Sie weitere Fragen?
Dann senden Sie uns gerne eine E-Mail an Energie154@dak.de oder rufen Sie uns an unter 0681 58822 19440
Die FAQ-Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zur Ergänzungshilfe hilft Ihnen bei Fragen rund um die Regelungen des § 154 SGB XI.
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