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Corona: Pflege-Schutzschirm für zugelassene Pflegeeinrichtungen

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (§ 150 SGB XI) werden zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallende außerordentliche Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung erstattet, die nicht anderweitig finanziert werden. Dies geschieht aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
Voraussetzung für eine solche Erstattung ist ein Antrag. Darin sind Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen anzugeben. Mit dem Antrag ist auch die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Auf dieser Grundlage zahlen die jeweils zuständigen Pflegekassen die entsprechenden Erstattungsbeträge vorläufig aus. Diese Regelungen gelten bis zum nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt.

Mit diesem finanziellen „Rettungsschirm“ unterstützt die Pflegeversicherung die Versorgung der Pflegebedürftigen und stabilisiert die bestehende Pflegeinfrastruktur auch während der Corona-Pandemie. Erstattungen erfolgen zunächst vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens.

Geltungsbereich

Der GKV-Spitzenverband und die Bundesvereinigungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen haben zur Umsetzung der Erstattungsregelungen aus dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz gemeinsame Feststellungen getroffen. Diese gelten für die Pflegekassen und die Träger der nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI. 

Stationäre (Kinder-)Hospize nach § 39a Abs. 1 SGB V, die keine Zulassung als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI haben, fallen nicht unter das Verfahren nach § 150 SGB XI.

Festlegungen und Erläuterungen

Hier finden Sie als eventuell betroffener Leistungserbringer:

Fragen und Antworten zum Pflege-Schutzschirm

Für welche zugelassenen Pflegeeinrichtungen ist die DAK-Gesundheit Pflegekasse zuständig?
Die Zuständigkeitsregelung für Anträge zur Geltendmachung von Sars-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen nach § 150 Abs.2 SGB XI  haben die Landesverbände der  Pflegekassen untereinander abgestimmt. 
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse ist Ihre Ansprechpartnerin für die Pflegeeinrichtungen in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein.

Eine Liste mit allen zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und den Zuständigkeiten unter den Pflegekassen finden Sie auf der Externer LinkHomepage des GKV-SV im Abschnitt Pflegeversicherung. Diese Liste wird ständig aktualisiert.

Wie mache ich meinen Anspruch geltend?
Die Geltendmachung für Erstattungen endete am 30. September 2022 und ist darüber hinaus leider nicht mehr möglich.

Für welchen Zeitraum habe ich ggf. einen Erstattungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung?
Zugelassene Leistungserbringer haben einen Anspruch auf Erstattung der zwischen März 2020 und Juni 2022 infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen bzw. Mindereinnahmen im Rahmen Ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden.

Welche Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen können erstattet werden?
Der Erstattungsanspruch umfasst Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in Bezug auf die Leistungserbringung der Einrichtungen einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Positionen, die anderweitig (z. B. über Kurzarbeitergeld, Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz und Arbeitnehmerüberlassung) finanziert werden.

Nähere Informationen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen/Mindereinnahmen finden Sie unter Ziffer 2. Erstattungsanspruch, Absatz 2 der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 25.4.2022.
In den genannten Kostenerstattungs-Festlegungen ist zudem beschrieben, welche Angaben für die Erstattung bzw. die Geltendmachung von Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen von Ihnen erforderlich sind (unter Ziffer 3. Geltendmachung des Anspruchs).

Wie erfolgen die Bearbeitung und Auszahlung des Erstattungsbetrages?
Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Geltendmachung aus. Sofern nur ein Teilbetrag oder keine Auszahlung erfolgt, informiert die DAK-Gesundheit Pflegekasse Sie schriftlich über die Gründe.

Die DAK-Gesundheit Pflegekasse zahlt den Erstattungsbetrag unter Verwendung der von Ihnen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK nach § 103 SGB XI i. V. m. § 293 Absatz 1 SGB V gemeldeten Bankverbindung aus. Die Auszahlung erfolgt vorläufig bis zum Abschluss eines Nachweisverfahrens. Näheres entnehmen Sie bitte den Kostenerstattungs-Festlegungen unter Ziffer 4. Auszahlung des Erstattungsbetrags.

Wie läuft das Nachweisverfahren ab?
Mehraufwendung bzw. Mindereinnahmen sind grundsätzlich in einem nachgelagerten Verfahren nachzuweisen. Dieses erfolgt z. B. im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung bzw. Pflegesatzverhandlung. Das Nachweisverfahren kann auch für einzelne Zeiträume durchgeführt werden. Etwaige Überzahlungen können nach § 150 Absatz 2 SGB XI aufgrund von angeforderten Nachweisen seitens der DAK-Gesundheit Pflegekasse festgestellt werden.

Die DAK-Gesundheit Pflegekasse kann unabhängig vom nachgelagerten Nachweisverfahren jedoch bereits im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und unmittelbar nach der vorläufigen Auszahlung Nachweise über die geltend gemachten Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen von Ihnen verlangen. 
Erhaltene staatliche Unterstützungsleistungen müssen Sie als Pflegeeinrichtungsträger der DAK-Gesundheit Pflegekasse unaufgefordert mitteilen.
Eine festgestellte Überzahlung zahlen Sie als Pflegeeinrichtung nach Anforderung an die DAK-Gesundheit Pflegekasse zurück. Bei Vorliegen einer festgestellten Unterzahlung zahlt die DAK-Gesundheit Pflegekasse die noch nicht ausgeglichen Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen unaufgefordert nach.

Haben Sie weitere Fragen?
Dann senden Sie uns gerne eine E-Mail an: pflegeschutzschirm_COVID19@dak.de oder rufen uns unter 040 325 325 580 an.
Die FAQ-Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Rettungsschirm Pflege. Diese hilft Ihnen bei Fragen rund um die Regelungen des § 150 Abs.2 SGB XI.
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